ESG-Sanktionen im Überblick: Das kosten Fehler bei Reporting und Lieferkettenpflichten
Ein Klaps auf die Finger und, wenn’s öffentlich wird, ein kurzzeitiger Aufschrei in der Öffentlichkeit: Bis vor wenigen Jahren mussten Unternehmen nicht allzu viel befürchten, wenn sie Nachhaltigkeit auf die lange Bank geschoben oder Greenwashing betrieben haben. Daran ändert auch das Omnibus-Paket wenig: Die EU hat Fristen verschoben und den Kreis der Betroffenen verkleinert, die Sanktionen aber nicht abgeschafft.
Wer ESG- und Lieferkettenpflichten verletzt, riskiert je nach Regelwerk Bußgelder in Millionenhöhe, Strafen in Prozent des Jahresumsatzes, beschlagnahmte Ware oder den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Durch das EU-Omnibus-Paket sind einige Regeln 2026 milder geworden und gelten für weniger Unternehmen. Hier sehen Sie, welche Sanktionen bei CSRD, CSDDD, LkSG, CBAM, EUDR, PPWR, DPP und EmpCo drohen und ab wann.
Stand: September 2026. Berücksichtigt sind das EU-Omnibus-I-Paket, die geplante Reform des LkSG und die erneute Verschiebung der EUDR. Bei diesen Informationen handelt es sich um redaktionell zusammengefassten Content, der nicht als Rechtsberatung zu verstehen ist. VERSO übernimmt keine Haftung.
| Regelwerk | Mögliche Sanktionen | Wer ist betroffen? | Ab wann? |
|---|---|---|---|
| CSRD | Geplant nach HGB: Bußgelder bis 10 Mio. € oder 5 % des Jahresumsatzes (kapitalmarktorientiert), Freiheitsstrafe bis 3 Jahre | Mehr als 1.000 Beschäftigte und über 450 Mio. € Nettoumsatz | Mit Inkrafttreten des deutschen Umsetzungsgesetzes (noch im Verfahren) |
| CSDDD | Bis 3 % des weltweiten Nettoumsatzes, zivilrechtliche Haftung nach nationalem Recht | Mehr als 5.000 Beschäftigte und über 1,5 Mrd. € Nettoumsatz | Anwendung ab 26.07.2029 |
| LkSG | Bisher bis 8 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes, Vergabeausschluss; künftig nur noch bei schweren Verstößen | Ab 1.000 Beschäftigten in Deutschland | Gilt seit 2023, Reform im Gesetzgebungsverfahren |
| EU-EHS | 100 € je Tonne CO₂e ohne Zertifikat (inflationsangepasst) | Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen | Gilt |
| CBAM | Wie EU-EHS je fehlendem Zertifikat, Entzug des Anmelder-Status | Importeure ab 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr | Definitive Phase seit 01.01.2026 |
| EUDR | Mindestens 4 % des EU-Jahresumsatzes, Beschlagnahme, Einfuhrverbote, Vergabeausschluss | Marktteilnehmer und Händler mit relevanten Rohstoffen | 30.12.2026 (groß/mittel), 30.06.2027 (klein) |
| PPWR | Bußgelder bis 200.000 € nach VerpackDG, Vertriebsverbote, öffentliche Registereinträge | Hersteller, Importeure und Händler von Verpackungen | Seit 12.08.2026 |
| EmpCo | Abmahnungen, Unterlassungsklagen; Bußgelder bis 50.000 € bzw. 4 % des betroffenen EU-Jahresumsatzes | Alle Unternehmen mit Umweltaussagen gegenüber Verbraucher:innen | Seit 27.09.2026 |
| DPP (ESPR) | Bußgelder (Höhe national), Rücknahme und Rückruf, Einfuhrverbote, Vergabeausschluss | Hersteller und Inverkehrbringer der jeweiligen Produktgruppe | Batteriepass ab 18.02.2027, weitere Produktgruppen folgen |
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen CSRD, EU-Taxonomie und SFDR?
Einen EU-weit einheitlichen Sanktionsrahmen gibt es für die CSRD nicht. Jeder Mitgliedstaat legt selbst fest, wie er Fehler in der Nachhaltigkeitsberichterstattung ahndet. In Deutschland regelt das künftig das CSRD-Umsetzungsgesetz, das sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. Bis es in Kraft tritt, gelten für die bisher berichtspflichtigen Unternehmen die Vorgaben zur nichtfinanziellen Erklärung im HGB.
Der Regierungsentwurf orientiert sich an den bestehenden Straf- und Bußgeldvorschriften in §331 und §334 HGB. In Zahlen bedeutet das:
- Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren
- Für Mitglieder vertretungsberechtigter Organe oder Aufsichtsräte einer Kapitalgesellschaft: Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren; Unternehmen drohen Bußgelder bis 2 Millionen Euro oder das Zweifache des wirtschaftlichen Vorteils, den sie aus dem fehlerhaften Bericht gezogen haben – je nachdem, welches Bußgeld höher ausfällt.
- Für kapitalmarktorientierte Unternehmen: Bußgelder bis 10 Millionen Euro, 5 Prozent des Jahresumsatzes oder das Zweifache des wirtschaftlichen Vorteils – auch hier wird der höchste Betrag gewählt.
Obendrauf – quasi als vergorenes Sahnehäubchen – kommen im Zweifel noch Klagen wegen Wettbewerbsverstoß, der Ausschluss aus öffentlichen Vergabeverfahren und „Naming and Shaming“, also das öffentliche Bekanntmachen inkl. Reputationsverlust.
Wichtig zu wissen: Geahndet werden nur vorsätzliche Fehler sowie Fehler aus grober Fahrlässigkeit.
In den kommenden Jahren werden erste Gerichtsverfahren die genaue Richtung zur Sanktionierung bei Verstößen gegen EU-Taxonomie, CSRD und SFDR weisen.
Zum Weiterlesen:
Sanktionen bei LkSG und CSDDD
Wie hoch sind die Bußgelder nach der CSDDD?
Mit dem Omnibus-I-Paket hat die EU die CSDDD, das europäische Lieferkettengesetz, 2026 deutlich entschärft. Das betrifft auch die Sanktionen. Verletzen Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten für Menschen und Umwelt, drohen:
- Bußgelder von bis zu 3 % des weltweiten Nettoumsatzes
- Eine zivilrechtliche Haftung für Schäden. Die EU-weit einheitliche Haftungsregel wurde gestrichen, die Haftung richtet sich jetzt nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats.
- Naming and Shaming sowie der Ausschluss von öffentlichen Auftragsvergaben.
Was kostet ein Verstoß gegen das Lieferkettengesetz (LkSG)?
Anders als die CSDDD begründet das deutsche Lieferkettengesetz keine eigene zivilrechtliche Haftung. Das LkSG verpflichtet Unternehmen zu Sorgfaltspflichten für Menschenrechte und Umwelt im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Lieferanten. Bei mittelbaren Lieferanten greifen die Pflichten, sobald das Unternehmen substantiierte Kenntnis von möglichen Verstößen hat. Risiken müssen ermittelt, dokumentiert und beseitigt oder zumindest minimiert werden.
Bisheriger Bußgeldrahmen: Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro. Für Unternehmen mit über 400 Millionen Euro Jahresumsatz steigt der Bußgeldrahmen auf bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes. Und: Unternehmen können von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden.
Das soll sich ändern: Die Bundesregierung hat im September 2025 eine Reform des LkSG beschlossen, das Gesetzgebungsverfahren läuft noch. Danach soll die jährliche Berichtspflicht rückwirkend entfallen. Bußgelder soll es nur noch bei schweren Verstößen geben, die zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen führen. Die Sorgfaltspflichten selbst bleiben bestehen. In der Praxis setzt das BAFA die Berichtspflicht bereits aus. Mittelfristig soll die nationale Umsetzung der CSDDD das LkSG ablösen.
Zum Weiterlesen:
- Factsheet: CSDDD vs. LkSG
- Whitepaper: Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
- Praxisleitfaden: Risikoanalyse in der Lieferkette
- So unterstützt Sie VERSO bei der Umsetzung von CSDDD und LkSG
Sanktionen bei EU-EHS und CBAM
EU-EHS
Mit dem EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS oder EU-ETS) will die EU den Emissionsausstoß der Mitgliedsstaaten deckeln. Unternehmen haben nur einen bestimmten Freiraum zum Emissionsausstoß – andernfalls müssen Zertifikate hinzugekauft werden. Bei Nicht-Einhalten drohen Geldstrafen:
- 100 Euro pro Tonne ausgestoßener CO2-Äquivalente ohne Zertifikat (der Betrag wird jährlich an die Inflation angepasst)
Um einerseits Zertifikatspreise und andererseits die Sanktionen zu umgehen, verlagerten einige Unternehmen ihre Produktion daraufhin in Nicht-EU-Länder („Carbon Leakage“). Im Rahmen der EU-EHS-Reform wurde deshalb zusätzlich der CBAM eingeführt.
Welche Sanktionen drohen beim CBAM?
Seit dem 1. Januar 2026 läuft die definitive Phase des CBAM. Wer bestimmte emissionsintensive Waren wie Stahl, Aluminium, Zement oder Düngemittel aus Nicht-EU-Ländern einführt, braucht den Status als zugelassener CBAM-Anmelder und muss für die eingebetteten Emissionen CBAM-Zertifikate kaufen und abgeben.
Erleichterung durch das Omnibus-Paket: Wer im Jahr weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren einführt, ist von den Pflichten ausgenommen. Das gilt nicht für Strom und Wasserstoff.
Der „Klimazoll“ ergänzt das EU-EHS und sieht diese Sanktionen vor:
- Fehlende Zertifikate: Im Einklang mit dem EU-EHS drohen Bußgelder von 100 Euro pro Tonne CO2-Äquivalente.
- Wer CBAM-Waren ohne den Status als zugelassener Anmelder importiert, muss mit noch höheren Sanktionen rechnen.
- Bei Verstößen kann der Status als zugelassener Anmelder entzogen werden. Das Unternehmen darf dann keine CBAM-Waren mehr einführen.
- Für die Übergangsphase (2023 bis 2025) galten bei lückenhaften, falschen oder fehlenden CBAM-Berichten Sanktionen von 10 bis 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen.
Zum Weiterlesen:
Ab wann greifen die Sanktionen der EUDR?
Lieferkettenbeauftragte und Einkäufer:innen müssen sich auf noch mehr Sanktionen gefasst machen. Bringen Sie auf dem EU-Binnenmarkt Produkte in Umlauf, für deren Produktion der Wald den Kürzeren gezogen hat, drohen laut EUDR-Verordnung folgende Strafen:
- Abschöpfung von Gewinnen, die durch die Nichtbeachtung der EUDR unrechtmäßig erzielt wurden
- Bußgelder im Verhältnis zu Waldschaden und Warenwert, mindestens jedoch 4 % des Jahresumsatzes
- Beschlagnahme von Waren bzw. Erzeugnissen
- Vorübergehende Einfuhrverbote
- Ausschluss von öffentlichen Mitteln und öffentlichen Ausschreibungen
- Aufnahme in eine öffentliche Liste inkl. Angabe zum Verstoß
Wichtig außerdem: Die EU hat die Anwendung der EUDR erneut verschoben. Die Pflichten gelten ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen sowie für alle Händler, ab dem 30. Juni 2027 für Klein- und Kleinstunternehmen. Ab dann dürfen Sie betroffene Waren nur noch in der EU in Verkehr bringen, wenn Geodaten und Nachweise zur Herkunft vorliegen. Denken Sie daran schon heute, wenn Sie Waren bestellen, die ab Ende Dezember auf den EU-Binnenmarkt kommen.
Zum Weiterlesen:
Welche Bußgelder drohen bei der PPWR?
Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR). In Deutschland regelt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), wie Verstöße geahndet werden. Es ersetzt das bisherige Verpackungsgesetz. Je nach Schwere drohen:
- Bußgelder bis 200.000 Euro, etwa wenn Sie systembeteiligungspflichtige Verpackungen ohne Systembeteiligung in Verkehr bringen oder trotz Vertriebsverbot verkaufen
- Bußgelder bis 100.000 Euro bei Verstößen gegen Registrierungs-, Melde- und Dokumentationspflichten oder gegen Rücknahme- und Pfandpflichten
- Bußgelder bis 10.000 Euro bei bestimmten formalen Verstößen
- Vertriebsverbote und öffentliche Einträge im Register
Neu sanktionierbar sind durch die PPWR zum Beispiel fehlende Konformitätserklärungen, fehlende technische Dokumentation und Verstöße gegen Vorgaben zu Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil. Die EU-Kommission empfiehlt den Behörden, in der Anfangsphase zuerst auf Hinweise und Korrekturen zu setzen.
Zum Weiterlesen:
Welche Strafen drohen bei Greenwashing nach der EmpCo?
Mit EmpCo werden irreführende Umweltaussagen und unzulässige Nachhaltigkeitssiegel seit dem 27. September 2026 strenger geregelt. In Deutschland werden die Vorgaben über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb umgesetzt. Verstöße können daher vor allem Abmahnungen, Unterlassungsansprüche, einstweilige Verfügungen und Klagen durch Wettbewerber oder Verbände nach sich ziehen.
In bestimmten Fällen sind auch Bußgelder möglich. Bei weitverbreiteten Verstößen liegt der Bußgeldrahmen bei bis zu 50.000 Euro. Für Unternehmen mit mehr als 1,25 Mio. Euro Jahresumsatz kann die Geldbuße bis zu 4 % des betroffenen EU-Jahresumsatzes betragen.
Die Green Claims Directive, die Umweltaussagen zusätzlich regeln sollte, hat die EU-Kommission im Juni 2025 gestoppt. Für Umweltaussagen ist damit die EmpCo der maßgebliche Rahmen.
Zum Weiterlesen:
Welche Sanktionen drohen beim Digitalen Produktpass (DPP)?
Mit der Ökodesign-Verordnung (ESPR) führt die EU schrittweise den Digitalen Produktpass ein. Er bündelt Informationen zu Material, Herkunft, Reparierbarkeit und Umweltwirkung eines Produkts. Wer die Pflichten nicht erfüllt, muss mit Sanktionen rechnen. Die Höhe der Bußgelder legen die Mitgliedstaaten fest, die ESPR sieht aber bereits diese Maßnahmen vor:
- Bußgelder
- Rücknahme und Rückruf von Produkten
- EinfuhrverboteVorübergehender Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
Als erster Produktpass wird der Batteriepass ab dem 18. Februar 2027 verpflichtend. In Deutschland drohen bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben Bußgelder von bis zu 10.000 Euro. Für weitere Produktgruppen wie Textilien und Möbel legt die EU die Anforderungen noch fest.
Häufige Fragen zu ESG-Sanktionen
Sanktionen drohen unter anderem nach der CSRD, der CSDDD, dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), dem CO₂-Grenzausgleich CBAM, der Entwaldungsverordnung EUDR und der EmpCo-Richtlinie gegen Greenwashing. Art und Höhe der Sanktionen unterscheiden sich je nach Regelwerk.
Die höchsten Bußgelder sehen die umsatzbezogenen Regelwerke vor. Nach der CSDDD sind bis zu 3 % des weltweiten Nettoumsatzes möglich, nach der EUDR mindestens 4 % des EU-Jahresumsatzes als Obergrenze. Hinzu kommen Folgen wie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen oder die Beschlagnahme von Waren.
Ja. Das Omnibus-I-Paket hat die CSDDD entschärft: Sie gilt nur noch für Unternehmen ab 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd. Euro Umsatz, ab dem 26. Juli 2029, mit maximal 3 % statt 5 % Bußgeld und ohne EU-weit einheitliche zivilrechtliche Haftung. Bei der CSRD wurde der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen verkleinert, beim CBAM gilt eine Ausnahme für Importe unter 50 Tonnen pro Jahr.
Ja. Die Sorgfaltspflichten des LkSG gelten weiter. Eine Reform soll die Berichtspflicht streichen und Bußgelder auf schwere Verstöße beschränken, das BAFA setzt die Berichtspflicht in der Praxis bereits aus. Mittelfristig soll die nationale Umsetzung der CSDDD das LkSG ablösen.
Direkt vor allem über CBAM, EUDR und EmpCo, weil diese Regeln nicht an die Unternehmensgröße geknüpft sind. CSRD, CSDDD und LkSG treffen den Mittelstand meist indirekt: Große Kunden geben ihre Pflichten über Verträge und Datenabfragen an ihre Lieferanten weiter.
Mit VERSO Budget und Nerven schonen
Damit Unternehmen die Nachhaltige Transformation nicht allzu nachlässig angehen, sieht die EU in jedem Fall „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Maßnahmen vor. Mit Blick auf die möglichen Sanktionen glauben wir das gern – und helfen Ihnen, die für Sie gültigen Richtlinien und Regularien korrekt umzusetzen. Dabei stehen Ihnen nicht nur unsere Top-Software, sondern auch unsere erfahrenen Consultants und unsere spezialisierten Partner zur Seite. Melden Sie sich gern bei uns!
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