Von der Green Claims Directive zur EmpCo: Die neuen Regeln gegen Greenwashing ab September 2026
Die Green Claims Directive sollte EU-weit klare Regeln gegen Greenwashing schaffen, wurde im Juni 2025 aber zurückgezogen. Verbindlich wird stattdessen die EmpCo. Ab dem 27. September 2026 gelten damit neue Vorgaben dafür, welche Umweltaussagen Unternehmen noch treffen dürfen.
Green Claims Directive & EmpCo: Werkzeuge gegen Greenwashing
Die Green Claims Directive sollte EU-weit klare Regeln gegen Greenwashing schaffen, wurde im Juni 2025 aber zurückgezogen. Verbindlich wird stattdessen die EmpCo. Ab dem 27. September 2026 gelten damit neue Vorgaben dafür, welche Umweltaussagen Unternehmen noch treffen dürfen. In diesem Artikel geben wir einen Überblick über die Gesehnisse rund um die Greenwashing-Regulatorik und gehen genauer auf die Anforderungen der neuen EmpCo ein.
Viele Umweltangaben halten einer Prüfung nicht stand
Im Januar 2023 veröffentlichten DIE ZEIT und The Guardian eine Recherche über den führenden Anbieter von CO2-Zertifikaten Verra. Ein Teil der Emissionsgutschriften, mit denen Unternehmen ihren Treibhausgas-Ausstoß kompensieren wollten, brachte demnach keine echten Reduktionen. Eine Studie der Europäischen Kommission kam zu einem ähnlichen Bild: Mehr als die Hälfte der von Unternehmen in der EU gemachten Umweltangaben war vage oder irreführend, rund 40 % waren völlig unbelegt. Und auch viele grüne Labels helfen wenig, weil die Hälfte davon kaum oder gar nicht überprüft wird.
Das Ergebnis kennen die meisten aus eigener Erfahrung: Verbraucher:innen können kaum noch einschätzen, welche Aussage hält, was sie verspricht. Und Unternehmen, die ihre Angaben sauber belegen, gehen im Dschungel der Siegel und Claims unter.
Die Green Claims Directive sollte das regeln, ist aber vom Tisch
Die EU-Kommission legte am 22. März 2023 einen Entwurf der Green Claims Directive (GCD) vor. Sie sollte vorschreiben, dass Unternehmen ihre Umweltaussagen wissenschaftlich belegen, unabhängig prüfen lassen und transparent kommunizieren.
So weit kam es aber nicht. Im Juni 2025 hat die EU-Kommission den Vorschlag zurückgezogen, nachdem im Trilog eine Mehrheit fehlte und unter anderem Italien und die EVP ihre Unterstützung entzogen hatten. Kritisiert wurde vor allem der erwartete bürokratische Aufwand und die geplante Einbeziehung von Kleinstunternehmen.
Wer jetzt aufatmet, liegt allerdings falsch. Die Green Claims Directive ist nämlich nicht die einzige Regelung gegen Greenwashing, nur die bekannteste. Die Vorgaben, die Unternehmen ab Herbst 2026 wirklich betreffen, stehen längst fest.
Was jetzt verbindlich gilt: die EmpCo-Richtlinie
Die Empowering Consumers Directive (EmpCo, EU-Richtlinie) ist bereits am 26. März 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht überführen, ab dem 27. September 2026 ist sie verbindlich anzuwenden. In Deutschland erfolgt die Umsetzung über eine Novelle des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Die EmpCo regelt einen großen Teil dessen, was die Green Claims Directive vorhatte, nur über einen anderen Hebel: nicht über ein neues Prüfverfahren, sondern über das bestehende Wettbewerbsrecht. Bestimmte Umweltaussagen gelten künftig als per se unlauter. Das heißt, es braucht keine Einzelfallprüfung mehr, ob eine Aussage irreführend ist, sondern sie ist schlicht verboten.
Welche Aussagen die EmpCo ab September 2026 verbietet
Die EmpCo benennt vier Kategorien, die ohne belastbaren Nachweis nicht mehr zulässig sind:
- Allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannten Leistungsnachweis
Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „öko“, „nachhaltig“, „klimafreundlich“ oder „biologisch abbaubar“ dürfen nur noch verwendet werden, wenn eine anerkannte, herausragende Umweltleistung dahintersteht. Das gilt auch für implizite Aussagen: grüne Blätter, Globus-Symbole oder Wassertropfen auf der Verpackung fallen ebenfalls darunter, wenn sie einen Umweltvorteil suggerieren, der nicht belegt ist. - Klimaneutralitäts-Claims auf Basis von Kompensation
Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“, die sich auf zugekaufte Zertifikate stützen, sind nicht mehr erlaubt. Klimabezogene Aussagen müssen sich auf reale Emissionsreduktionen in der eigenen Wertschöpfungskette beziehen. - Selbst erstellte Nachhaltigkeitssiegel
Hauseigene „Eco“- oder „Green“-Logos ohne unabhängige Grundlage sind verboten. Zulässig bleiben nur Siegel, die auf einem von Behörden anerkannten oder durch unabhängige Dritte zertifizierten System beruhen. - Gesamtprodukt-Aussagen für einen Teilaspekt
Wer „mit Recyclingmaterial hergestellt“ auf das Produkt schreibt, obwohl nur die Verpackung gemeint ist, macht sich angreifbar. Erlaubt bleibt die präzise Variante, die den Umfang transparent macht, etwa „Verpackung besteht zu 90 % aus Recycling-PET“.
Wichtig dabei: Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030“ sind nicht grundsätzlich verboten, aber an Bedingungen geknüpft. Sie müssen auf einem messbaren, überprüfbaren Umsetzungsplan beruhen und von einer unabhängigen Stelle kontrolliert werden.
Für wen gilt die EmpCo?
Die Richtlinie betrifft alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen in der EU an Verbraucher:innen vermarkten, unabhängig von Größe, Umsatz oder Branche. Auch Hersteller mit Sitz außerhalb der EU sind erfasst, sobald sie EU-Endkund:innen ansprechen. Anders als die diskutierte Green Claims Directive klammert die EmpCo Kleinstunternehmen nicht aus.
Was bei Verstößen gegen die EmpCo droht
Werbung mit unbelegten Umweltaussagen ist künftig abmahnfähig und kann mit Bußgeldern geahndet werden. Bei schweren Verstößen sind bis zu 4 % des Jahresumsatzes im betreffenden Mitgliedstaat möglich. Hinzu kommen Reputationsrisiken: Eine öffentlich beanstandete Aussage schadet der Glaubwürdigkeit oft mehr als jedes Bußgeld.
Übrigens ist das kein völlig neues Risiko. Der Bundesgerichtshof hat schon im Juni 2024 entschieden, dass die Bewerbung als „klimaneutral“ ohne Erläuterung, ob Vermeidung oder Kompensation dahintersteht, irreführend ist. Die EmpCo macht die Durchsetzung ab September 2026 nur deutlich einfacher.
Was Sie jetzt tun sollten
Der Stichtag zur Umsetzung der EmpCo ist nicht mehr weit weg. Wer Produktverpackungen, Kampagnen oder Website-Texte mit längerem Vorlauf plant, arbeitet schon heute an Material, das im September 2026 live geht.
Drei Schritte lohnen sich jetzt:
- Claim-Inventur: Welche Umweltaussagen verwenden Sie aktuell, auf Verpackungen, der Website, in Werbung und im Nachhaltigkeitsbericht?
- Nachweis-Mapping: Für jede Aussage prüfen, ob ein belastbarer Nachweis existiert und wo er liegt.
- Freigabeprozess: Festlegen, wer eine Umweltaussage freigibt, bevor sie veröffentlicht wird, damit Marketing, Recht und Nachhaltigkeit zusammenarbeiten.
Der Kern bleibt simpel: Nur was Sie belegen können, dürfen Sie behaupten. Und das setzt eine saubere Datenbasis voraus. Greenwashing entsteht selten aus Absicht. Es entsteht meistens dann, wenn ohne saubere Datenlage über Nachhaltigkeit kommuniziert wird.
Wir unterstützen Sie bei Ihrer Nachhaltigkeitskommunikation
Belastbare Aussagen brauchen belastbare Daten. Mit dem VERSO ESG Hub erfassen Sie Ihre Nachhaltigkeitsdaten strukturiert und nachvollziehbar, von der Datenquelle bis zur Berichtsgrundlage. So lässt sich für jede Aussage zeigen, worauf sie beruht.
Bei der Kommunikation selbst begleiten Sie unsere Sustainability Consultants. Sie helfen Ihnen, aussagekräftige Informationen zu veröffentlichen und dabei wahrheitsgemäß zu bleiben, sei es im Nachhaltigkeitsbericht oder in anderen internen und externen Formaten.
* Bei diesen Informationen handelt es sich um redaktionell zusammengefassten Content, der nicht als Rechtsberatung zu verstehen ist. VERSO übernimmt keine Haftung.
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