EU-Zwangsarbeitsverordnung: Was Unternehmen jetzt wissen müssen
2027 tritt die neue Europäische Verordnung gegen Zwangsarbeit in Anwendung und verbietet, Produkte aus Zwangsarbeit in der EU bereitzustellen oder aus der EU zu exportieren. Wir fassen für Sie zusammen, was dahintersteckt – und was das für Ihre Lieferkette bedeutet.
Die EU-Zwangsarbeitsverordnung (Forced Labour Regulation, FLR) verbietet ab dem 14. Dezember 2027, Produkte aus Zwangsarbeit in der EU bereitzustellen oder aus der EU zu exportieren. Sie gilt für alle Unternehmen, unabhängig von Größe und Branche. Einen Bericht verlangt sie nicht. Im Verdachtsfall müssen Unternehmen aber Informationen zu ihrer Lieferkette vorlegen können.
Seit Herbst 2026 liegen die Leitlinien der EU-Kommission vor. Sie zeigen deutlich genauer, wie Behörden prüfen werden und welche Informationen Unternehmen parat haben sollten. Wir fassen zusammen, was in der Verordnung steht, was die Leitlinien ergänzen und womit Sie am besten anfangen.
Was ist die Zwangsarbeit-Verordnung?
Die EU-Zwangsarbeitsverordnung bzw. Forced Labour Regulation (Verordnung (EU) 2024/3015) verbietet Produkte, die ganz oder teilweise unter Zwangsarbeit hergestellt wurden. Sie ist seit Dezember 2024 in Kraft und gilt ab dem 14. Dezember 2027. Ab dann dürfen solche Produkte in der EU weder in Verkehr gebracht noch bereitgestellt oder exportiert werden.
Das Verbot betrifft alle Produkte, ob aus der EU oder aus Drittstaaten. Es gilt auch für Bestandteile und Vorprodukte: Wurde Zwangsarbeit auf irgendeiner Stufe eingesetzt, bei Gewinnung, Ernte, Herstellung oder Verarbeitung, fällt das Endprodukt unter das Verbot. Dienstleistungen sind nicht erfasst.
Anders als LkSG und CSDDD schreibt die Verordnung Unternehmen keine bestimmten Sorgfaltsprozesse und keinen jährlichen Bericht vor. Sie setzt am Ergebnis an: Ein Produkt mit Zwangsarbeit darf nicht verkauft werden. Die Beweislast liegt bei den Behörden. Liegt der Verdacht außerhalb der EU, führt die EU-Kommission die Untersuchung, innerhalb der EU die zuständige nationale Behörde.
Seit Juni 2026 bündelt das Forced Labour Single Portal der EU-Kommission alle Informationen zur Verordnung, darunter Leitlinien, Kontaktstellen und Unterstützungsangebote.
Was gilt als „Zwangsarbeit“?
Die Verordnung übernimmt die Definition der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO): „Zwangsarbeit ist jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Das schließt staatlich verordnete Zwangsarbeit ein.“
In der Praxis zeigt sich Zwangsarbeit selten so offensichtlich, wie der Begriff vermuten lässt. Die ILO-Indikatoren für Zwangsarbeit helfen, Hinweise zu erkennen:
- Ausnutzung schutzbedürftiger Personen
- Täuschung
- Einschränkung der Bewegungsfreiheit
- Isolation
- Körperliche und sexuelle Gewalt
- Einschüchterung und Drohungen
- Einbehaltung von Ausweisdokumenten
- Vorenthalten von Löhnen
- Schuldknechtschaft
- Missbräuchliche Arbeits- undLebensbedingungen
- Übermäßige Überstunden
Viele dieser Indikatoren tauchen in keinem Lieferantenstammblatt auf. Sichtbar werden sie meist erst, wenn Unternehmen gezielt nachfragen, etwa in Selbstauskünften, Audits oder über Beschwerdemechanismen.
Gilt die Zwangsarbeitsverordnung auch für den Mittelstand?
Ja. Die Verordnung gilt für jedes Unternehmen, das Produkte in der EU in Verkehr bringt, bereitstellt oder exportiert, auch für Onlinehändler aus Drittstaaten. Schwellenwerte nach Beschäftigten oder Umsatz gibt es nicht.
Das ist ein spürbarer Unterschied zum LkSG und CSDDD: Viele mittelständische Unternehmen sind mit weniger als 1.000 Beschäftigten bzw. künftig weniger als 5.000 Beschäftigten nicht direkt betroffen und haben deshalb keine eigenen Sorgfaltsprozesse aufgebaut. Bei der Zwangsarbeitsverordnung zählt allein, ob ein Produkt betroffen ist.
Wie groß das Thema für Deutschland ist, zeigt der Global Slavery Index der Walk Free Foundation aus dem Jahr 2023: Allein bei den fünf größten Produktgruppen hat Deutschland Waren im Wert von 44 Milliarden US-Dollar importiert, bei denen ein Risiko von Zwangsarbeit besteh. Viele dieser Waren gelangen als Rohstoff oder Vorprodukt in die Lieferketten mittelständischer Hersteller.
Hinzu kommt der Druck von Kunden. Große Hersteller werden wissen wollen, woher die Bauteile in ihren Produkten stammen, und geben diese Frage an ihre Zulieferer weiter.
Die EU-Kommission hat angekündigt, kleinere Unternehmen gezielt zu unterstützen. Auf dem Single Portal stehen bereits eine Checkliste und eine Übersicht frei verfügbarer Tools zur Lieferkettenverfolgung bereit.
Was steht in den Leitlinien der EU-Kommission?
Die Leitlinien zeigen, wie Behörden die Verordnung anwenden werden und wie Unternehmen mit Sorgfaltsprozessen ihr Risiko senken können. Die Kommission hat sie am 26. Juni 2026 angenommen. Rechtlich bindend sind sie nicht. Sie geben Unternehmen und Behörden aber eine klare Orientierung.
Die wichtigsten Punkte:
- Sorgfaltspflichten nach OECD: Die Verordnung schafft keine neuen Sorgfaltspflichten. Die Leitlinien orientieren sich trotzdem am sechsstufigen Sorgfaltsrahmen der OECD. Wer seine Maßnahmen daran ausrichtet, kann im Verdachtsfall besser nachweisen, was er zur Vermeidung von Zwangsarbeit unternommen hat.
- Risikobasierte Prüfung: Behörden priorisieren nach Ausmaß und Schwere der Zwangsarbeit, nach der Menge der Produkte auf dem EU-Markt und nach dem Anteil des verdächtigen Bestandteils am Produkt. Dazu kommen Risikofaktoren nach Region, Branche und Unternehmen. Auch die Qualität der Sorgfaltsprozesse eines Unternehmens fließt ein.
- Feste Ansprechperson: Unternehmen sollten eine Person oder Abteilung benennen, die im Fall einer Behördenanfrage zuständig ist.
- Abhilfe: Tritt Zwangsarbeit auf, sollen Unternehmen bereit sein, sich an der Abhilfe zu beteiligen. Ist das kurzfristig nicht realistisch, kann ein verantwortungsvoller Rückzug aus der Geschäftsbeziehung der einzige Weg sein.
- Unterstützung für kleinere Unternehmen: Die Kommission hat eine Checkliste und eine Übersicht frei verfügbarer Tracking-Tools veröffentlicht. Zwischen September und November 2026 bietet sie außerdem Webinare an, teils branchenspezifisch.
Was passiert, wenn Behörden einen Verdacht prüfen?
Im Verdachtsfall fordert die Behörde Informationen zu den Maßnahmen an, mit denen ein Unternehmen Zwangsarbeitsrisiken in seiner Lieferkette ermittelt und adressiert. Dazu gehören etwa Lieferantenlisten, Herkunftsnachweise oder Ergebnisse von Risikoanalysen. Mit Zustimmung des Unternehmens und des betroffenen Staates kann die Behörde auch außerhalb der EU prüfen.
Kann oder will ein Unternehmen die Informationen nicht liefern, entscheidet die Behörde auf Grundlage der Informationen, die ihr vorliegen. In der Praxis ist das selten zum Vorteil des Unternehmens.
Bestätigt sich der Verdacht, kann die Behörde anordnen:
- dass das Produkt nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder exportiert werden darf,
- dass bereits bereitgestellte Produkte vom Markt genommen werden,
- dass betroffene Produkte auf Kosten des Unternehmens entsorgt oder belastete Bestandteile ersetzt werden.
Bei Lieferketten von strategischer Bedeutung kann die Behörde das Produkt stattdessen zurückhalten lassen, bis das Unternehmen nachweist, dass die Zwangsarbeit beseitigt ist. Produkte, die bereits bei Endnutzer:innen angekommen sind, müssen nicht zurückgerufen werden.
Die Entscheidung einer Behörde gilt in allen EU-Mitgliedstaaten, die Zollbehörden setzen sie an der Grenze durch. Bußgelder drohen, wenn ein Unternehmen einer solchen Entscheidung nicht nachkommt.
Wie unterscheidet sich die Zwangsarbeitsverordnung von CSDDD und LkSG?
LkSG und CSDDD verpflichten große Unternehmen zu Sorgfaltsprozessen. Die Zwangsarbeitsverordnung setzt beim Produkt an und gilt für alle Unternehmen.
| LkSG | CSDDD | Zwangsarbeitsverordnung | |
|---|---|---|---|
| Rechtsform | Deutsches Gesetz | EU-Richtlinie, wird in nationales Recht umgesetzt | EU-Verordnung, gilt unmittelbar |
| Gilt ab | 2023 | Juli 2029 | 14. Dezember 2027 |
| Ansatz | Unternehmensbezogen | Unternehmensbezogen | Produktbezogen |
| Wer ist betroffen? | Geplante Anhebung auf 5.000 Beschäftigte und 1,5 Mrd. € Umsatz | Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Mrd. € weltweitem Umsatz | Alle Unternehmen, die Produkte in der EU in Verkehr bringen, bereitstellen oder exportieren |
| Themen | Menschenrechte und Umwelt | Menschenrechte und Umwelt | Zwangsarbeit |
| Was wird verlangt? | Sorgfaltsprozesse und interne Dokumentation | Sorgfaltsprozesse | Keine Prozesspflicht, aber zwangsarbeitsfreie Produkte |
| Rechtsfolge | Bußgelder, seit Herbst 2025 nur noch bei schweren Verstößen verfolgt | Bußgelder bis 3 % des weltweiten Umsatzes | Marktverbot, Rücknahme, Entsorgung; Bußgelder bei Nichtbefolgung |
Die drei Regelungen greifen ineinander. Wer bereits Sorgfaltsprozesse für LkSG oder CSDDD aufgebaut hat, kann darauf aufbauen. Nötig ist dann vor allem ein stärkerer Blick auf einzelne Produkte, Rohstoffe und Herkunftsregionen.
Womit sollten Lieferkettenverantwortliche anfangen?
Bis Dezember 2027 bleibt genug Zeit, um Prozesse in Ruhe aufzubauen. Am besten beginnen Sie dort, wo das Risiko am höchsten ist und Ihre Informationen am dünnsten sind.
1. Kritische Produkte und Rohstoffe identifizieren: Welche Rohstoffe und Vorprodukte stammen aus Regionen oder Branchen mit erhöhtem Zwangsarbeitsrisiko? Orientierung geben die ILO-Indikatoren und künftig die Risikodatenbank der Kommission.
2. Bestehende Lieferanteninformationen sichten: Was wissen Sie heute schon über diese Lieferanten? Oft liegen Selbstauskünfte, Zertifikate und Nachweise verteilt im ERP, in Excel-Listen und in einzelnen Postfächern.
3. Zuständigkeit klären: Wer wäre Ansprechperson, wenn eine Behördenanfrage kommt? Und wer stellt die Informationen dann zusammen?
4. An bestehende Prozesse anschließen: Integrieren Sie das Thema in Einkauf, Compliance und Lieferantenmanagement, statt einen eigenen Prozess daneben aufzubauen.
5. Lieferanten einbinden: Kommunizieren Sie Ihre Erwartungen, zum Beispiel über einen Verhaltenskodex und gezielte Fragen in Lieferantenbefragungen.
Wie unterstützt VERSO bei der Umsetzung der Zwangsarbeitsverordnung?
Im Verdachtsfall kommt es darauf an, dass Sie Ihre Lieferanteninformationen schnell und nachvollziehbar vorlegen können. Diese Prozesse bildet der VERSO Supply Chain Hub ab.
Mit unseren Sorgfaltspflichten-Prozessen befragen Sie Ihre Lieferanten strukturiert, bewerten Risiken und steuern Maßnahmen. Alle Selbstauskünfte, Nachweise und Schritte sind an einem Ort dokumentiert, statt verteilt über Postfächer und Tabellen. So sehen Sie auch, zu welchen Lieferanten noch Informationen fehlen.
Wer den Supply Chain Hub bereits für LkSG, CSDDD oder EUDR nutzt, kann die bestehenden Lieferantendaten und Prozesse für die Zwangsarbeitsverordnung weiterverwenden.
VERSO unterstützt den Mittelstand seit 2010 bei der Umsetzung von Nachhaltigkeit, auch in der Lieferkette. Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie wissen möchten, wie Sie die Zwangsarbeitsverordnung in Ihre Prozesse integrieren.
FAQ zur EU-Zwangsarbeitsverordnung
Die Verordnung ist seit Dezember 2024 in Kraft und gilt ab dem 14. Dezember 2027. Ab dann dürfen Produkte aus Zwangsarbeit in der EU weder bereitgestellt noch aus der EU exportiert werden.
Ja. Die Verordnung hat keine Schwellenwerte nach Beschäftigtenzahl oder Umsatz. Für kleinere Unternehmen hat die EU-Kommission eine Checkliste und eine Übersicht frei verfügbarer Tools veröffentlicht.
Nein. Die Verordnung sieht weder eine jährliche Berichtspflicht noch eine allgemeine Auditpflicht vor. Im Verdachtsfall müssen Unternehmen der Behörde aber Informationen zu ihrer Lieferkette und ihren Maßnahmen vorlegen.
Nein. Die Leitlinien wurden im Juni 2026 angenommen und im September 2026 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie sind eine Orientierung für Unternehmen und Behörden, rechtsverbindlich ist nur der Text der Verordnung.
Liegt der Verdacht außerhalb der EU, ist die EU-Kommission zuständig, innerhalb der EU die nationalen Behörden. Die Beweislast liegt bei den Behörden. Welche Behörde in Deutschland zuständig sein wird, steht noch nicht fest.
Das LkSG verpflichtet Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten zu Sorgfaltsprozessen. Die Zwangsarbeitsverordnung setzt beim Produkt an: Sie gilt für alle Unternehmen und schließt betroffene Produkte vom EU-Markt aus.
* Bei diesen Informationen handelt es sich um redaktionell zusammengefassten Content, der nicht als Rechtsberatung zu verstehen ist. VERSO übernimmt keine Haftung.
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