Ältere Frau arbeitet am Laptop und guckt sehr konzentriert
15.05.2024

Sanktionen im Überblick: Das kosten Fehler bei Reporting und Umsetzung von Nachhaltigkeit

Ein Klaps auf die Finger und, wenn’s öffentlich wird, ein kurzzeitiger Aufschrei in der Öffentlichkeit: Bis vor wenigen Jahren mussten Unternehmen nicht allzu viel befürchten, wenn sie Nachhaltigkeit auf die lange Bank geschoben oder Greenwashing betrieben haben. Damit ist jetzt Schluss. Lesen Sie hier, welche Konsequenzen drohen, wenn die neuen Vorgaben nicht korrekt umgesetzt werden – und holen Sie sich Tipps, wie’s richtig geht!

Den einen fehlt schlicht und ergreifend der Durchblick in den eigenen Daten. Andere sind mit den zahlreichen Anforderungen der neuen ESG-Vorgaben überfordert. Wieder andere unterschätzen den Aufwand und fangen viel zu spät an. Und dann gibt’s natürlich leider auch die Unternehmen, die ihr fehlendes Nachhaltigkeits-Commitment mit frisierten Angaben vertuschen wollen.

Die möglichen Gründe für eine mangelhafte Umsetzung der neuen Vorschriften im Nachhaltigkeits-, Klima- und Lieferkettenmanagement sind so vielseitig wie die Menschen, die diese für ihre Unternehmen umsetzen.

Bis vor wenigen Jahren hatte das auch kaum Konsequenzen. Vielleicht gab es mal einen Shitstorm und einige Boykott-Aufrufe, die sich aber mit der Zeit – oder sehr viel PR-Arbeit – bald wieder im Sande verliefen. Mit der Einführung der neuen Regularien und Richtlinien für nachhaltiges Wirtschaften, die im Rahmen des Green Deals europaweit ausgerollt werden, ist das aber Vergangenheit. Fehler und Falschangaben können teuer werden. Wie teuer genau? Das haben wir Ihnen in diesem Beitrag zusammengefasst – inklusive Leseempfehlungen, damit Sie es richtig machen!

Bei diesen Informationen handelt es sich um redaktionell zusammengefassten Content, der nicht als Rechtsberatung zu verstehen ist. VERSO übernimmt keine Haftung. 

Sanktionen bei EU-Taxonomie, CSRD und SFDR

Was einheitliche Sanktionen betrifft, kommt das Dreiergespann leider noch ziemlich unvollständig daher. Der Grund: Die Umsetzung der drei Richtlinien in nationales Recht steht noch aus. Jedes Mitgliedsland der EU muss selbstständig festlegen, in welchem Maßstab es Fehler bei der finanziellen und nichtfinanziellen Berichterstattung sanktionieren will.

In Anlehnung an das CSR-RUG – der Vorgänger der CSRD – werden Fehler beim Reporting nach CSRD, SFDR und EU-Taxonomie vermutlich ebenfalls nach §331 und §334 HGB bestraft werden. In Zahlen bedeutet das:

  • Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren
  • Für Mitglieder vertretungsberechtigter Organe oder Aufsichtsräte einer Kapitalgesellschaft: Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahre; Unternehmen drohen Bußgelder bis 2 Millionen Euro oder das Zweifache des wirtschaftlichen Vorteils, den sie aus dem fehlerhaften Bericht gezogen haben – je nachdem, welches Bußgeld höher ausfällt.
  • Für kapitalmarktorientierte Unternehmen: Bußgelder bis 10 Millionen Euro, 5 Prozent des Jahresumsatzes oder das Zweifache des wirtschaftlichen Vorteils – auch hier wird der höchste Betrag gewählt.

Obendrauf – quasi als vergorenes Sahnehäubchen – kommen im Zweifel noch Klagen wegen Wettbewerbsverstoß, der Ausschluss aus öffentlichen Vergabeverfahren und „Naming and Shaming“, also das öffentliche Bekanntmachen inkl. Reputationsverlust.

Wichtig zu wissen: Geahndet werden nur vorsätzliche Fehler sowie Fehler aus grober Fahrlässigkeit. Für Wirtschaftsprüfer will der Wirtschaftsprüferverband bei der CSRD übrigens eine Lockerung erzielen: Mit einer Begrenzung der Haftungssumme und begrenzter Haftung bei grober Fahrlässigkeit. Diese Forderung wird jedoch stark kritisiert – hier kann sich also noch einiges tun.

Ab 2025 werden erste Gerichtsverfahren die genaue Richtung zur Sanktionierung bei Verstößen gegen EU-Taxonomie, CSRD und SFDR weisen.

Zum Weiterlesen:

Sanktionen bei LkSG und CSDDD

CSDDD

Nach langem Hin und Her kam es im März 2024 zu einer Einigung über die CSDDD; das europäische Lieferkettengesetz. Auch hier ist bis zur Umsetzung in nationales Recht noch etwas Zeit.

Klar ist aber schon der Haftungs- und Sanktionsrahmen im Falle der Verletzung der in der CSDDD verankerten Sorgfaltspflichten für Menschen und Umwelt.

Betroffene Unternehmen haften für alle Schäden, die entlang der vorgelagerten Lieferkette durch mangelhafte oder fehlende Risikoprävention bzw. Abhilfemaßnahmen entstehen – außer wenn diese durch einen Geschäftspartner entstehen.

Heißt also:

  • Weiß Ihr Unternehmen über Missstände Bescheid und ignoriert diese, können Aufsichtsbehörden Bußgelder von bis zu 5 % des weltweiten Umsatzes verhängen.
  • Zusätzlich wird eine zivilrechtliche Haftung eingeführt. Betroffene können also z.B. mithilfe von NGOs oder Gewerkschaften Ansprüche gegenüber Ihrem Unternehmen geltend machen.
  • Außerdem drohen auch hier Naming and Shaming sowie der Ausschluss von öffentlichen Auftragsvergaben.

LkSG

Im Gegensatz zur CSDDD gibt’s beim deutschen Lieferkettengesetz keine zivilrechtliche Haftung. Wohl aber teure Bußgelder, wenn die gesetzlichen Pflichten nicht eingehalten werden. Die umfassen beim LKSG Umwelt- und Menschenrechts-Sorgfaltspflichten gegenüber mittelbaren Lieferanten und bei Kenntnisnahme auch gegenüber unmittelbaren Lieferanten. Beim LkSG müssen ebenfalls Risiken ermittelt, dokumentiert und dann abgeschafft oder zumindest minimiert werden.

Sonst drohen Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro. Für Unternehmen mit über 400 Millionen Euro Jahresumsatz steigt der Bußgeldrahmen auf bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes. Und: Unternehmen können von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden.

Zum Weiterlesen:

Sanktionen bei EU-EHS und CBAM

EU-EHS

Mit dem EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS oder EU-ETS) will die EU den Emissionsausstoß der Mitgliedsstaaten deckeln. Unternehmen haben nur einen bestimmten Freiraum zum Emissionsausstoß – andernfalls müssen Zertifikate hinzugekauft werden. Bei Nicht-Einhalten drohen Geldstrafen:

  • 100 Euro pro Tonne ausgestoßener CO2-Äquivalente ohne Zertifikat

Um einerseits Zertifikatspreise und andererseits die Sanktionen zu umgehen, verlagerten einige Unternehmen ihre Produktion daraufhin in Nicht-EU-Länder („Carbon Leakage“). Im Rahmen der EU-EHS-Reform wurde deshalb zusätzlich der CBAM eingeführt.

CBAM

Seit Januar 2024 gilt die CBAM-Berichtspflicht für alle Unternehmen, die bestimmte emissionsintensive Waren aus Nicht-EU-Ländern importieren. Der sogenannte „Klimazoll“ ergänzt das EU-EHS – und birgt eine ganze Reihe an möglichen Sanktionen:

  • Übergangsphase: Wird der CBAM-Bericht lückenhaft, mit falschen Angaben oder gar nicht abgegeben oder nach Aufforderung nicht korrigiert, wird eine Sanktion von 10 bis 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen verhängt.
  • Implementierungsphase: Im Einklang mit dem EU-EHS drohen bei fehlenden Zertifikaten Bußgelder von 100 Euro pro Tonne CO2-Äquivalente.
  • Wer CBAM-Waren ohne den Status als zugelassener Anwender importiert, muss mit noch höheren Sanktionen rechnen.
  • Über die finanziellen Sanktionen hinaus ist es auch möglich, dass dem „Autorisierten Anmelder“ der Status entzogen wird – das betroffene Unternehmen dürfte dann ab 2026 keine CBAM-Waren mehr importieren.

Gut zu wissen: Als CBAM-Anmelder ist Ihnen sicher aufgefallen, dass die Registrierungsmöglichkeiten erst mit einiger Verzögerung freigeschaltet wurden. Dadurch konnten auch die ersten CBAM-Berichte nicht pünktlich eingereicht werden. Laut Umweltbundesamt wird diese Verspätung aber nicht sanktioniert.

Zum Weiterlesen:

Sanktionen bei der EUDR

Lieferkettenbeauftragte und Einkäufer:innen müssen sich auf noch mehr Sanktionen gefasst machen. Ende 2024 tritt die Richtlinie für entwaldungsfreie Lieferketten in Kraft – die EUDR. Bringen Sie auf dem EU-Binnenmarkt Produkte in Umlauf, für deren Produktion der Wald den Kürzeren gezogen hat, drohen laut Richtlinie folgende Strafen:

  • Abschöpfung von Gewinnen, die durch die Nichtbeachtung der EUDR unrechtmäßig erzielt wurden
  • Bußgelder im Verhältnis zu Waldschaden und Warenwert, mindestens jedoch 4 % des Jahresumsatzes
  • Beschlagnahme von Waren bzw. Erzeugnissen
  • Vorübergehende Einfuhrverbote
  • Ausschluss von öffentlichen Mitteln und öffentlichen Ausschreibungen
  • Aufnahme in eine öffentliche Liste inkl. Angabe zum Verstoß

Wichtig außerdem: Liegen Ihnen keine entsprechenden Geoinformationen und Nachweise zur Herkunft Ihrer Waren vor, dürfen Sie diese mit Inkrafttreten der EUDR nicht mehr in die EU importieren. Behalten Sie das schon jetzt im Hinterkopf, wenn Sie Waren bestellen, die Sie ab 2025 auf dem EU-Binnenmarkt einführen wollen.

Zum Weiterlesen:

Sanktionen bei der Green Claims Directive

Am Markt gibt es bereits eine ganze Reihe an Regelwerken zu Umweltaussagen und Umweltkennzeichnungssystemen. Neu kommt in Kürze die Green Claims Directive hinzu. Sie zielt speziell auf Werbeversprechen ab, die ein Produkt oder Unternehmen nachhaltiger erscheinen lassen, als es tatsächlich ist.

Falsche Green Claims werden wie folgt geahndet:

  • Geldstrafen von mindestens 4 % des Jahresumsatzes
  • Ausschluss von öffentlichen Auftragsvergaben
  • Einziehung der Einnahmen, die Ihr Unternehmen durch die falschen Aussagen erzielt hat.

Zum Weiterlesen:

Mit VERSO Budget und Nerven schonen

Damit Unternehmen die Nachhaltige Transformation nicht allzu nachlässig angehen, sieht die EU in jedem Fall „wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Maßnahmen vor. Mit Blick auf die möglichen Sanktionen glauben wir das gern – und helfen Ihnen, die für Sie gültigen Richtlinien und Regularien korrekt umzusetzen. Dabei stehen Ihnen nicht nur unsere Top-Software, sondern auch unsere erfahrenen Consultants und unsere spezialisierten Partner zur Seite. Melden Sie sich gern bei uns!

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Stakeholder-Anforderungen von ESG-Informationen an KMU
12.02.2024

5 Gründe, warum sich ein Nachhaltigkeitsbericht auch für KMU lohnt

Sehr viele Unternehmen – kleine wie große – sind von Nachhaltigkeitsregularien wie der CSRD, dem LkSG oder dem kommenden europäischen Lieferkettengesetz CSDDD betroffen. Aber was ist mit jenen, die nicht unter diese Regularien fallen? Sind sie aus der Berichterstattung fein raus?

Aufgepasst: Nicht direkt betroffen zu sein, heißt nicht, dass Sie sich nicht mit Nachhaltigkeit auseinandersetzen müssen! Warum auch KMU Nachhaltigkeitsdaten bereitstellen müssen und welche Angaben gefordert werden, erklären wir hier.

Welche Stakeholder ESG-Daten von KMU abfragen

1. Geschäftspartner schaffen Transparenz in der Lieferkette

Sind Sie Lieferant eines anderen Unternehmens? Viele KMU liefern an größere Unternehmen, die unter das LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) fallen und auch von den EU-Richtlinien CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) und CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) betroffen sind oder sein werden.

Die großen Unternehmen müssen dabei nicht nur ihre eigenen, sondern auch sämtliche ESG-Informationen ihrer Lieferanten transparent machen. Und damit sind auch Sie von den Anforderungen der Regularien betroffen und werden von Ihren Kunden nach umfangreichen Nachhaltigkeitsinformationen gefragt. Die Folge: Sie müssen sich umfangreichen Sorgfaltsprüfungen, wie z.B. der EcoVadis-Nachhaltigkeitsbewertung unterziehen, die potenzielle Risiken für Mensch und Umwelt in der Lieferkette identifizieren. Nachweise müssen übrigens nicht nur Sie als Lieferant erbringen, sondern oftmals auch Sub-Lieferanten.

Außerdem sind Ihre Kunden auch an branchenspezifische Leitlinien und Gesetze gebunden. Auch von dieser Seite werden Nachhaltigkeitsinformationen aus der Lieferkette eingefordert. Beispiele dafür sind etwa das Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz AgrarOLkG, der Chemie³-Branchenstandard oder die branchenspezifischen Leitlinien der OEC.

 

2. Finanzbranche achtet verstärkt auf nachhaltige Investments

KMU, die von Investor:innen und Anleger:innen mitgetragen werden oder projektbezogene Investitionen erhalten haben, sollten unbedingt auf ESG-Anfragen gefasst sein. Die Gründe dafür:

  • Aufgrund der SFDR (Sustainable Finance Disclosure Regulation) sind Finanzmarktakteure und Finanzberater:innen zu ESG-Angaben von Finanzprodukten und -dienstleistungen verpflichtet.
  • Investor:innen sind selbst Kapitalmarktteilnehmer:innen und müssen innerhalb der Finanzbranche zu Nachhaltigkeitszielen und -positionierung berichten.
  • Ratingagenturen beziehen in ihren Investment-Ratings mittlerweile auch ESG-Kriterien ein.
  • Vor der finalen M&A-Transaktion wird die Nachhaltigkeitsstrategie überprüft – wenn nicht schon vorher abgefragt, sind spätestens dann messbare Nachhaltigkeitskennzahlen von Ihnen gefordert.

Alle Informationen zur SFDR

Ein Hebel der EU zur Förderung nachhaltiger Wirtschaft ist die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR). Machen Sie sich mit unserem Factsheet einen Überblick über die SFDR, den Kategorisierungen für Finanzprodukte sowie den Angabepflichten.

3. Banken fordern ESG-Angaben bei Kredit- und Förderverfahren

Wenn Sie einen Kredit oder eine Förderung bei der Bank beantragen wollen, benötigen Sie so einige Unterlagen. Früher ging es dabei vor allem um Bonität, Geschäftskonzept, Sicherheiten und Ähnliches. Heute spielt auch das Thema Nachhaltigkeit eine entscheidende Rolle.

Denn Banken brauchen bei der Kreditvergabe Nachhaltigkeitsinformationen von Ihnen, um den Anforderungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin gerecht zu werden. Zusätzlich halten sich die Banken vermehrt an selbst gesetzte Rahmenwerke und Sustainable-Finance-Ziele. In der Praxis bedeutet das, die Kreditkosten werden direkt von Ihrem ESG-Rating beeinflusst: Besseres Rating, günstigerer Kredit.

Diese Daten entscheiden über Kredite

Lesen Sie in diesem Beitrag, wie sich ESG-Daten auf Finanzierungen auswirken und welche Daten Unternehmen jetzt bereitstellen müssen, damit ihre Kreditanträge auch weiterhin bewilligt werden.

4. Versicherungen beziehen bei Abschlüssen auch ESG-Risiken ein

Auch Versicherungen sind auf ESG-Daten von Kunden angewiesen und fragen diese ab. Zwei Perspektiven gilt es dabei zu verstehen:

Zum einen fallen (Rück-)Versicherer auch in die CSRD-Berichtspflicht. Sie müssen also selbst zum Status quo ihrer Nachhaltigkeitsambitionen berichten. Dazu gehört auch der Kundenbereich, wofür Ihr Versicherer dann natürlich Informationen von Ihnen als Kunde benötigt.

Bei der zweiten Perspektive geht es um das Versicherungsrisiko, wenn Sie eine neue Versicherung abschließen wollen. Hier ist es gang und gäbe, zunächst das Risikopotenzial eines Versicherten abzuschätzen. Dabei werden nun auch Nachhaltigkeitsrisiken miteinbezogen. Wer das Thema nicht auf dem Schirm hat, kann mit einem größeren Versicherungsrisiko und geringeren Versicherungsleistungen eingestuft werden.

 

5. Kunden und Partner erwarten Nachweis über ESG-Bemühungen

Bei neuen Partnerschaften, Kooperationen und Ausschreibungen werden immer öfter Zertifizierungen verlangt, die die Nachhaltigkeitsambitionen eines Unternehmens belegen. Wenn Sie in Verhandlungen gehen, müssen Sie gut vorbereitet sein:

  • Keine Open Doors ohne ESG-Zertifizierungen: Voraussetzung für ein ernsthaftes Gespräch sind – neben beispielsweise bekannten Standards zur Informationssicherheit – zunehmend auch Zertifizierungen aus dem ESG-Bereich. Durchlaufen Sie die Assessments frühzeitig – sie sind oft langwierig und nicht “mal schnell nachgereicht”.
  • Nachhaltigkeits- und ESG-Kriterien im Ausschreibungsprozess: Gibt es eine Ausschreibung, dann könnte Ihr Unternehmen durch eine fehlende oder nicht stichhaltige Nachhaltigkeitsstrategie aus der Auswahl fallen. Diese belegen Sie unter anderem mit anerkannten ESG-Zertifikaten. Mit Nachhaltigkeits- und ESG-Kriterien in Ausschreibungsprozessen wollen Unternehmen von Beginn an sicherstellen, dass in der Lieferkette ökologische und soziale Standards eingehalten werden.

Neben speziellen ESG-Zertifizierungen werden auch bei anderen Qualitätsstandards, die in der Branche einen hohen Stellenwert haben und sich eigentlich “nur” mit unternehmerischen Prozessen befassen, ESG-Kriterien abgefragt:

  • Fairtrade
  • Bio-Zertifizierungen
  • Arbeitgeberrankings
  • ISO-Normen

Wie bereiten sich KMU am besten auf Nachhaltigkeitsanforderungen von Stakeholdern vor?

Sie sehen, Nachhaltigkeitsfragen kommen aus jeder Ecke. Nicht nur zur Erfüllung gesetzlicher Anforderungen – Stichwort: LkSG-, CSDDD- und CSRD-konform – müssen Sie ESG-Daten sammeln und kommunizieren. Auch von Ihren Stakeholdern werden diese aus den vielfältigsten Gründen abgefragt.

Das Problem dieser Abfragen: Wenn KMU von einem oder mehreren dieser Szenarien betroffen und nicht darauf vorbereitet sind, bedeutet das meist viel Arbeit. Denn von unterschiedlichen Stakeholdern werden sehr unterschiedliche Informationen verlangt. Sie werden mit verschiedenen Berichtsstandards konfrontiert und finden sich in einer Fragebogenflut wieder.

Diese Probleme können Sie aber mit einem freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht vermeiden. Am besten berichten Sie von Anfang an nach einem anerkannten und für Ihr Unternehmen passenden Standard wie dem DNK, den GRI-Standards oder den ESRS – mit letzteren erfüllen Sie zukünftig die regulatorischen Anforderungen der CSRD. Ebenso bilden Frameworks wie die SDGs oder der UN Global Compact eine gute Basis für den Nachhaltigkeitsbericht. Derzeit arbeitet die EFRAG auch an eigenen freiwilligen Standards (VSME) für KMU, die an die Größe, Mittel und Bedürfnisse dieser Unternehmen angepasst sind.

Die Vorteile eines freiwilligen Berichts in aller Kürze zusammengefasst:

  • Sie sammeln in der Regel bereits alle wichtigen Daten, die Sie auch für andere Zwecke benötigen. Im besten Fall sogar in einem einzigen Tool, in dem Sie auch Maßnahmen steuern und den Bericht schreiben können.
  • Bei Anfragen ist im Bericht bereits ein Großteil der geforderten Informationen enthalten, für Detailfragen haben Sie dann mehr Zeit.
  • Falls Sie später doch berichtspflichtig werden, sind Sie schon optimal auf CSRD, LkSG und CSDDD vorbereitet!
  • Obwohl das zunächst nur nach viel Aufwand klingt, bringt die Einführung von ESG-Strukturen große Chancen mit sich: Innovationen und langfristiges Wachstum werden gefördert, Risiken minimiert und nicht zu vergessen: Sie festigen und stärken damit auch die Beziehungen zu Ihren Kunden.

Schritt-für-Schritt zum Nachhaltigkeitsbericht

Ein aussagekräftiger Nachhaltigkeitsbericht kann eine ganz schöne Herausforderung sein. Wo fängt man an? Welche Daten sind wichtig? Und wie soll der CSR-Bericht veröffentlicht werden? Unser praxisorientiertes Playbook beantwortet Ihre Fragen.

Wollen Sie auf die nächsten Anfragen vorbereitet sein?

Mit dem freiwilligen Nachhaltigkeitsbericht sind Sie vorne dabei! Wenn Sie Fragen zum Nachhaltigkeitsbericht oder zu den gesetzlichen Anforderungen haben, sind wir für Sie da – mit über 12 Jahren Erfahrung im Nachhaltigkeitsmanagement.

* Bei diesen Informationen handelt es sich um redaktionell zusammengefassten Content, der nicht als Rechtsberatung zu verstehen ist. VERSO übernimmt keine Haftung. 

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Gerodeter Regenwald – die EUDR soll die weltweite Entwaldung eindämmen
21.11.2023

Wirtschaft ohne Waldrodung: Was mit der EUDR auf Unternehmen zukommt

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) hat das Ziel, die fortschreitende Abholzung von Wäldern zu verhindern und so Biodiversität zu schützen und Treibhausgasemissionen zu senken. Erfahren Sie mehr über die Hintergründe der EU, die neuen Sorgfaltspflichten und die Folgen für Ihre Lieferkette.

Was ist die EUDR?

Der Kaffee am Morgen, Auto- und Fahrradreifen für den Weg zur Arbeit, ein gutes Buch am Abend und zwischendurch ein Stück Schokolade: um Menschen diese Annehmlichkeiten zur Verfügung zu stellen, kommen Unternehmen in der EU und der Europäische Freihandelsassoziation (EFTA) um Importe nicht herum.

Nach den USA war Deutschland 2019 der weltweit größte Importeur für Rohkaffee. 2018 zählte Deutschland darüber hinaus zu den größten Importeuren von Rohkakao und war europäischer Spitzenreiter im Pro-Kopf-Verbrauch von Kakao. Weiten wir den Blick noch etwas aus. Die EU ist der zweitgrößte Importeur von Soja, von dem ein Großteil als Tierfutter verwendet wird. Und auch wenn der Import in einigen Bereichen (z.B. Tropenhölzer) sinkt, steht fest: Gemeinsam mit anderen einkommensstarken Ländern wie den USA und China ist Europa weltweit einer der größten Importeure von Rohstoffen und Waren, die die globale Entwaldung vorantreiben.

Doch das Wachstum von Wohlstand und Wirtschaft kann nicht endlos auf dem Rücken der Umwelt ausgebaut werden. Bereits 2013 hatte die EU deshalb mit der EU-Holzhandelsverordnung EUTR einen ersten Riegel vorgeschoben. Deren Standards und Durchsetzung wurden jedoch immer wieder als schwach kritisiert.

Im Rahmen des Green Deal verschärft die EU mit der EUDR jetzt ihre Maßnahmen. Ab Dezember 2024 schließt der Binnenmarkt des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die Ersteinführung aller Waren aus, für die seit 2020 Wälder gerodet oder Wald-Ökosysteme beschädigt wurden. Egal, ob dieser Wald nun in Thüringen, in Rumänien oder in Brasilien steht.

Wer ist von der EUDR betroffen?

Jetzt wird es etwas kompliziert. Um von der EUDR betroffene Unternehmen zu benennen, müssen wir die Sache nämlich aus zwei Perspektiven angehen.

Betroffene Waren

Anders als z.B. die CSRD richtet sich die EUDR nicht nach Mitarbeitenden- oder Umsatzzahlen. Die EU-Entwaldungsverordnung ist stattdessen produktbasiert und betrifft vorerst:

  • Holz und Papier
  • Palmöl
  • Kaffee und Kakao
  • Rind und Soja
  • Kautschuk

Ausgenommen sind 100-prozentige Recyling-Produkte und Bambus-Produkte.

Ab Dezember 2024 sind Import/Export dieser Rohstoffe sowie daraus hergestellter Folgeprodukte (Schokolade, Leder, Brennholz, Sojamehl, Bücher, …) vom EU-Binnenmarkt ausgeschlossen. Außer, diese Bedingungen sind erfüllt:

  • Entwaldungsfreiheit: Seit 2020 wurde für die Erzeugung kein natürlicher Wald in Landwirtschaftsflächen oder Baumplantagen umgewandelt – auch, wenn die Entwaldung im Ursprungsland als legal galt.
  • Erzeugung im Einklang mit den Umweltrechten des Ursprungslands und Menschenrechten: Artenschutzmaßnahmen, Antikorruptionsmaßnahmen, Arbeitsrechte, die UN-Deklaration der Rechte indigener Völker, Handelsrecht usw. wurden eingehalten.
  • Sorgfaltspflichten wurden gewahrt: Für das Produkt wurde eine Risikobewertung durchgeführt – es liegt kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko der Entwaldung vor.
Diese Waren bzw. Rohstoffe betrifft die EUDR: Holz und Papier, Palmöl, Kaffee und Kakao, Rind und Soja, Kautschuk.

Betroffene Unternehmen

In erster Linie richtet sich die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten an alle Produzenten/Hersteller und Verarbeiter, die die genannten Produkte in den europäischen Markt einführen oder von dort exportieren wollen.

Gleichzeitig nimmt die EUDR aber auch Großunternehmen ins Visier, die diese Waren oder Rohstoffe zwar nicht importieren, aber innerhalb der EU verkaufen. Das schließt beispielsweise auch große Händler wie dm-drogerie markt, Lidl oder EDEKA ein.

An dieser Stelle finden wir es wichtig zu erwähnen: Auch wenn mit der neuen Verordnung wieder viel auf betroffene Unternehmen und Lieferanten zukommt, so zielt die EUDR doch nicht darauf ab, den Handel einzuschränken und Unternehmen zu schaden. Vielmehr ist sie ein weiterer wichtiger Schritt in eine nachhaltigere Zukunft und ein wirksamer Anreiz, jetzt noch einmal die eigenen Lieferketten unter die Lupe zu nehmen.

Fragen zur EUDR? VERSO ist für Sie da.

Unsere Supply-Chain-Expert:innen haben ein offenes Ohr für Sie. Schreiben Sie uns einfach – wir helfen Ihnen, die Herausforderungen der EUDR fristgerecht und rechtssicher umzusetzen.

Die neuen Anforderungen im Überblick

Mit der Entwaldungsverordnung kommen also Neuerungen auf betroffene Unternehmen zu. Zum Teil ähnelt die EUDR in dieser Hinsicht den EU-Richtlinien CSDDD und CSRD, zum Teil ist sie deutlich spezifischer.

Unternehmen, die einen Rohstoff oder ein Folgeprodukt als erste auf den Markt bringen, müssen eine Sorgfaltspflichtenerklärung abgeben. Auf diese können sich dann z.B. kleinere Unternehmen bis 250 Mitarbeitende berufen, die mit den Produkten handeln.

Vier Schritte stehen jetzt an:

1. Daten sammeln

Verschaffen Sie sich einen genauen Überblick über Ihre Waren und Rohstoffe. Hier sind unter anderem Informationen wie Mengenangaben, Lieferanten und Herkunftsländer gefordert. Neu bei der EUDR ist, dass die Anbaufläche aller Rohstoffe exakt durch Geolokalisierung und – idealerweise – Satellitenbilder offengelegt werden muss, um die Entwaldungsfreiheit nachzuweisen. Nicht nur zukünftig, sondern auch rückwirkend bis 31.12.2020. Beschaffen Sie sich außerdem einen Nachweis, dass im Ursprungsland sämtliche Rechte gewahrt blieben.

2. Risikobewertung durchführen

Die Markterlaubnis neu eingebrachter Produkte und Rohstoffe hängt u.a. vom Entwaldungsrisiko ab. Kriterien zur Risikobewertung sind z.B. das Ursprungsland, die Entwaldungsdynamik in diesem Land oder die Komplexität der Lieferkette des einführenden Unternehmens. Nur Produkte mit keinem oder vernachlässigbarem Risiko dürfen laut EUDR auf dem EU-Binnenmarkt gehandelt werden.

3. Risiken minimieren

Haben Sie Risiken in Ihrer Lieferkette erkannt, sind diese nun weitestgehend zu reduzieren. Entwickeln Sie gemeinsam mit Ihren Lieferanten einen neuen Verhaltenskodex sowie anpassungsfähige Strategien und Maßnahmen. Kontrollieren Sie die Einhaltung, z.B. durch Lieferantenaudits.

4. Dokumentieren und berichten

Viertens bringt die EUDR auch eine Dokumentations- und Berichtspflicht. Überprüfen und dokumentieren Sie jährlich, ob sich etwas an der EUDR-Konformität Ihrer Waren geändert hat und ob Ihre Sorgfaltspflichtenregelung noch aktuell ist.

Außer KMU sind darüber hinaus alle Unternehmen zur öffentlichen Berichterstattung über Risikobewertung, Sorgfaltspflichtenregelungen und ergriffene Maßnahmen verpflichtet.

So setzen Sie die EUDR um: 4 Schritte Daten Sammeln, Risikobewertung durchführen, Risiken mindern, Dokumentieren und berichten.

FAQ zur EU-Entwaldungsverordnung

Ist mein KMU von der EUDR ausgeschlossen?

Auch KMU sind betroffen, sofern sie mit den genannten Rohstoffen bzw. Waren handeln. Für KMU sieht die EUDR jedoch eine verlängerte Umsetzungsfrist bis zum 25.06.2025 vor.

Sieht die EUDR Sanktionen vor?

Ja. Geplante Sanktionen umfassen u.a.:

  • Abschöpfung von Gewinnen, die durch die Nichtbeachtung der EUDR unrechtmäßig erzielt wurden
  • Bußgelder im Verhältnis zu Waldschaden und Warenwert, mindestens jedoch 4 % des Jahresumsatzes
  • Beschlagnahme von Waren bzw. Erzeugnissen
  • Vorübergehende Einfuhrverbote
  • Ausschluss von öffentlichen Mitteln und öffentlichen Ausschreibungen

Wie will die EU die Einhaltung überprüfen?

Für die Risikobewertung plant die EU ein Risiko-Benchmarking-System für EU- und Nicht-EU-Länder. Länder mit hohem Entwaldungs- bzw. Waldschädigungsrisiko werden stärkere Sorgfaltspflichten erfordern als Länder mit niedrigem Risiko. Waren aus Hochrisikoländern und Wirtschaftsbeteiligte, die mit diesen Waren handeln, werden darüber hinaus verstärkt kontrolliert.

Wo bekomme ich Unterstützung?

Bei VERSO. Mit dem VERSO Supply Chain Hub decken Sie EUDR-Anforderungen wie Risikoidentifizierung oder Dokumentation ab und gewährleisten die rechtssichere, lückenlose Umsetzung.

Unsere Lieferketten-Expert:innen stehen Ihnen bei jedem Schritt beratend zur Seite.

 

* Bei diesen Informationen handelt es sich um redaktionell zusammengefassten Content, der nicht als Rechtsberatung zu verstehen ist. VERSO übernimmt keine Haftung. 

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Containerhafen mit Containerschiff – Der CBAM verschärft den Warenimport in die EU durch eine CO2-Steuer
07.11.2023

Fit für CBAM: Hintergründe, Eckdaten und Anforderungen

Am 01. Oktober 2023 wurde der CBAM – der Carbon Border Adjustment Mechanism – zur Pflicht für zahlreiche Unternehmen in der EU. Verschaffen Sie sich in diesem Beitrag einen schnellen Überblick, wie der CBAM funktioniert und wie Sie Ihr Unternehmen gezielt auf die neue Vorgabe vorbereiten.

Zum Einstieg: Was ist der CBAM?

CBAM („Carbon Border Adjustment Mechanism“ bzw. „CO2-Grenzausgleichssystem“) ist der offizielle Titel der neuen Verordnung EU 2023/956. Um den Hintergrund dieser Verordnung zu verstehen, gehen wir am besten ins Jahr 2005 zurück.

In diesem Jahr wurde der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) eingeführt; das europäische Instrument zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls. Um die gesteckten Klimaschutzziele tatsächlich zu erreichen, hat die EU das Emissionshandelssystem mehrmals angepasst – zuletzt 2021, im Rahmen des Fit-for-55-Pakets.

Mit einem Cap & Trade-System will das EU-ETS die Emissionen begrenzen. Für Unternehmen wird eine Obergrenze an Emissionen festgelegt, die sie ausstoßen dürfen. Reichen diese nicht aus, können Berechtigungen zugekauft werden.

Genau dadurch ergab sich in den vergangenen Jahren ein Problem. Um den strengen EU-Auflagen und den damit verbundenen Kosten zu entgehen, verlagerten einige Unternehmen ihre CO2-intensive Produktion in Länder mit keinen oder niedrigeren CO2-Preisen. Dieses Phänomen ist auch als „Carbon Leakage“ bzw. „Verlagerung von CO2-Emissionen“ bekannt. Dem will der CBAM nun entgegenwirken.

Die Ziele im Überblick:

  • Allgemeines Stärken der Maßnahmen zur Emissionsminderung
  • Anregen zum Reduzieren statt Verlagern von Emissionen in der Produktion
  • Schutz von in der EU produzierenden Unternehmen vor Wettbewerbsnachteilen

Nach Veröffentlichung am 17. August 2023 trat der CBAM am 01. Oktober 2023 offiziell in Kraft. Wer nun emissionsintensive Waren in die EU importiert, ist zum Kauf von ausgleichenden CBAM-Zertifikaten verpflichtet. Vorerst wird Unternehmen jedoch eine Übergangsfrist gewährt. Diese schauen wir uns gleich genauer an – zunächst aber eine wichtige Frage: Für wen gilt das neue CO2-Grenzausgleichssystem eigentlich?

Für wen gilt der CBAM?

Vom CBAM sind zunächst alle Unternehmen betroffen, die die folgenden Warengruppen in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Ländern importieren:

  • Eisen und Stahl
  • Zement
  • Düngemittel
  • Aluminium
  • Wasserstoff
  • Strom

Bis 2026 behält sich die EU vor, Regulatorik und Warengruppen anzupassen. Künftig wird der Anwendungsbereich also noch ausgeweitet werden.

Der neuen Regulatorik geht es sowohl um direkte Produktions-Emissionen als auch um indirekte Emissionen aus der Herstellung von Vorprodukten bzw. dem benötigen Strom.

Im Gegensatz zur kurz zuvor eingeführten CSRD unterscheidet der CO2-Grenzausgleichsmechanismus nicht nach Umsatz- und Mitarbeitendenzahlen. Das neue System ist damit Pflicht für fast alle Unternehmen im verarbeitenden und produzierenden Gewerbe, sofern diese eben aus Drittländern importieren.

Infografik: Diese Warengruppen sind vom CBAM betroffen (verarbeitet und in Reinform): Eisen und Stahl, Zement, Düngemittel, Aluminium, Wasserstoff und Strom. Die Pflicht gilt unabhängig von Mitarbeiterzahl und Bilanz / Erlösen.

Sie sind betroffen? Das kommt jetzt auf Ihr Unternehmen zu

Kommen wir jetzt von der Theorie zur Praxis. Nach Inkrafttreten am 01. Oktober 2023 begann zunächst eine Übergangsfrist. In diesem Zeitraum ist Ihr Unternehmen nur zum Reporting angehalten.

Bis 2030 sollen alle Produkte, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, in den CBAM einbezogen sein.

Zeitstrahl: Fristen und Phasen vom CBAM 17.08.2023 Veröffentlichung CBAM-Durchführungsverordnung 01.10.2023 Inkrafttreten, Beginn der Übergangsphase 01.01.2024 Beginn der Berichtspflicht 01.04.2024 Ende der Möglichkeit, Standardwerte für THG-Emissionen zu verwenden 01.01.2025 Registrierungspflicht für CBAM-Anmelder 01.01.2026 Beginn der Implementierungsphase & Zertifikatehandel

CBAM-Berichtspflicht: Anforderungen und Zeitplan

Bis Ende der Reportingphase sind Sie dazu angehalten, quartalsweise aktualisierte Berichte zu den von Ihnen importieren Waren zu erstellen.

Wie kann ich mich auf den CBAM vorbereiten?

Step by Step: Welche konkreten Waren CBAM-pflichtig sind, welche vom Mechanismus ausgenommen sind und wie Sie sich gezielt auf Ihre neue Reportingpflicht vorbereiten.

Das gehört in den CBAM-Bericht

Auch wenn das nach viel Arbeit klingt: Halten Sie sich an Ihre Pflichten und prüfen Sie Ihre Lieferketten. Bei Missachten sieht die CBAM-Verordnung „verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen“ vor. Bereits in der Übergangsphase sind Strafen in Höhe von 10 bis 50 Euro pro nicht gemeldeter Tonne CO2-Emissionen vorgesehen.

Das gehört in den CBAM-Bericht: Ab 1.10.2023 Quartalsbericht einen Monat nach Quartalsende. Zu berichten sind Stammdaten Ihres Unternehmens, CBAM-Accountnummer, Anzahl und Art importierter Waren, spezifische CBAM-relevante THG-Emissionen, CO2-Ausgleichspreis im Herkunftsland Ab 31.5.2026: CBAM-Erklärung zum Vorjahr (Startjahr 2026) Zu berichten sind Gesamtmenge importierter Waren, Gesamtmenge grauer Emissionen jeder Warengruppe, Gesamtzahl der CBAM-Zertifikate die den Grauemissionen zugeordnet sind – minus des im Ursprungsland entrichteten CO2-Preises

Ausgleichspflicht und Zertifikatehandel

Ab 01.01.2026 gilt: Alle Emissionen, die Ihr Unternehmen im Ursprungsland Ihrer Waren noch nicht ausgeglichen hat, sind jetzt zu versteuern. Dazu benötigen Sie zuerst eine CBAM-Anmeldeberechtigung für die Niederlassung Ihres Unternehmens. Nur „zugelassene Anmelder“ sind ab 2026 berechtigt, Zertifikate zu erwerben und CBAM-Waren zu importieren.

Im Anschluss können Sie auf einer zentralen Plattform unbegrenzt die Zertifikate für Ihr Unternehmen kaufen. Es obliegt dem Anmeldenden, den nötigen Ausgleich zu berechnen und eine entsprechende Menge Zertifikate zu kaufen. Deren Preis richtet sich nach dem wöchentlichen Durchschnittspreis der EU-ETS-Zertifikate.

Grundsätzlich sollten Sie jederzeit ausreichend Zertifikate zur Verfügung haben, um mindestens 80 Prozent der importierten Waren auszugleichen. Die Zertifikate sind zwei Jahre gültig und können zurückgegeben werden.

Wie kann ich mich auf den CBAM vorbereiten?

Step by Step: Erfahren Sie im Factsheet kurz und bündig, welche konkreten Waren CBAM-pflichtig sind, welche vom Mechanismus ausgenommen sind und wie Sie sich gezielt auf Ihre neue Reportingpflicht vorbereiten.

Der CBAM ist da – VERSO hilft

Sie sehen: Mit der CBAM-Regulatorik hat ihr Unternehmen wieder einiges vor sich. Was als sinnvoller und vor allem wichtiger Schritt für Umwelt und Wirtschaft gedacht ist, ist in der Praxis mit viel Bürokratie und Aufwand verbunden – vor allem beim Sammeln der vielen benötigten Daten.

Mit VERSO umgehen Sie das Datenchaos. Im CBAM-Modul des Supply Chain Hub erfassen Sie automatisiert und effizient alle Daten, die das neue CO2-Grenzausgleichssystem von Ihnen fordert. Jetzt in einer kostenlosen Demo anschauen, wie das funktioniert:

* Bei diesen Informationen handelt es sich um redaktionell zusammengefassten Content, der nicht als Rechtsberatung zu verstehen ist. VERSO übernimmt keine Haftung. 

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Klaus Wiesen, Head of Sustainable Supply Chains bei VERSO
05.01.2023

Bedeutung und Zukunft nachhaltiger Lieferketten: Interview mit Klaus Wiesen

Klaus Wiesen, Head of Sustainable Supply Chain bei VERSO, beantwortet in diesem Interview relevante Fragen zum Thema Herausforderungen und Lösungen für mehr Nachhaltigkeit in Lieferketten sowie zur Rolle der Lieferkette für die Zukunftsfähigkeit von Unternehmen.

Unternehmen müssen sich aktuell mit mehreren Anforderungen auseinandersetzen. Neben dem deutschen Lieferkettengesetz liegt die seit 2024 geltende CSRD auf dem Tisch, gleichzeitig bergen CBAM und EUDR neue Herausforderungen. Am Horizont steht die CSDDD. Klaus Wiesen, Head of Sustainable Supply Chain bei VERSO, beantwortet in diesem Interview relevante Fragen zum Thema Herausforderungen und Lösungen für mehr Nachhaltigkeit in Lieferketten, zur Rolle der Lieferkette für die Zukunftsfähigkeit von Unternehmen und wie der VERSO Supply Chain Hub bei der Umsetzung von Nachhaltigkeitsanforderungen und gesetzlichen Vorgaben wie dem LkSG oder der CSRD jetzt und in Zukunft unterstützt.

 

7 Fragen an Klaus Wiesen zu Herausforderungen und Chancen im Bereich der Lieferkette

1. Warum ist die Lieferkette so wichtig, um Klima und Menschenrechte zu schützen?

Mehr als 80 Prozent der CO2-Emissionen in der Wertschöpfungskette stammen im Schnitt aus der Lieferkette. Auch in Bezug auf die Einhaltung von Menschenrechten und den Schutz der Biodiversität spielt die Lieferkette eine Schlüsselrolle. Nachhaltige Unternehmen und nachhaltige Produkte sind nur mit einer nachhaltigen Lieferkette möglich – was die Lieferkette zu einem entscheidenden Faktor für die Zukunftsfähigkeit von Unternehmen macht.

2. Welche Pflichten stehen Unternehmen hinsichtlich ihrer Lieferketten jetzt und zukünftig bevor?

Die Pflichten sind umfassend. Regulatorisch hat sich sehr viel getan. So müssen Unternehmen mit der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) umfangreich über ihr Nachhaltigkeitsengagement berichten, wobei die Lieferkette einen wichtigen Bestandteil für das Reporting darstellt. Zudem haben sich die Mitgliedsstaaten auf das EU-Lieferkettengesetz (European Directive on Corporate Sustainability Due Diligence) geeinigt und das EU-Gesetz zum Stopp von Entwaldung wurde verabschiedet. Nicht zuletzt ist zum 1.1.2023 das deutsche Lieferkettengesetz, das „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz” (LkSG) in Kraft getreten. Das alles sorgt dafür, dass eine Beschaffung für Unternehmen zur Pflicht wird, die Klimaneutralität, Umweltschutz und die Einhaltung von Menschenrechten umfassend berücksichtigt.

Die größte Herausforderung, um die kommenden Pflichten zu erfüllen, besteht für Unternehmen darin, dass sich eine Lieferkette nicht im Handumdrehen nachhaltig gestaltet lässt. Der Wandel zur nachhaltigen Lieferkette benötigt Zeit. Dementsprechend lässt sich eine nachhaltige Beschaffung nicht in einem einmaligen Projekt erreichen, sondern der Weg dorthin erfordert neue Strukturen im Unternehmen und bindet kontinuierlich Ressourcen. Wichtig ist, dass Unternehmen früh genug damit anfangen. Aufgrund der aktuellen Krisen erfolgt aber häufig das Gegenteil: Das Thema Nachhaltigkeit wird so lange wie möglich nach hinten geschoben. Das wird Unternehmen später auf die Füße fallen.

3. Was sind die wichtigsten Schritte, um eine nachhaltige Beschaffung zu erreichen und welche Abteilungen sollten involviert sein?

Rein organisatorisch sollte der Einkauf immer mit einer zentralen Funktion eingebunden sein, zumal der Einkauf typischerweise den intensivsten Kontakt zu den Lieferanten pflegt. Daher gilt es, Nachhaltigkeitskompetenzen im Einkauf aufzubauen – neben einer engen Abstimmung mit der CSR-Abteilung, soweit diese im Unternehmen bereits vorhanden ist. Für den Einkauf ist das die Chance, sich strategisch ganz neu im Unternehmen zu positionieren.

Darüber hinaus bedarf es Transparenz in der Lieferkette: Wo befinden sich die Betriebsstätten der Lieferanten und wer ist der richtige Ansprechpartner für Nachhaltigkeit bei Lieferanten? Welche Nachhaltigkeits-Standards erfüllen die Lieferanten? Und beziehen die eigenen Lieferanten wiederum von nachhaltigen Quellen? Die Antworten haben Unternehmen heute in den meisten Fällen nicht vorliegen.

4. Wie lässt sich eine solche Transparenz über die eigenen Lieferkette erreichen?

Ein Schlüssel zu Transparenz ist die Zusammenarbeit mit Lieferanten. Von Lieferanten müssen nicht mehr nur Informationen, die Preis oder Qualität betreffen, eingeholt werden. Es sind auch Nachhaltigkeitsinformationen erforderlich. Und das nicht nur einmalig bezüglich der Frage, wie Risiko-behaftet Lieferanten sind. Es bedarf einer kontinuierlichen Bewertung und Entwicklung von Lieferanten in Sachen Nachhaltigkeit. Viele Unternehmen scheuen den Aufwand für das Erfassen der Daten – aus Angst vor hohen Aufwänden und negativen Reaktionen der Lieferanten. Wir bei VERSO sehen jedoch täglich, dass die Aufwände bei der Datenerfassung über unsere Cloud Plattform minimal sind – sowohl für unsere Kunden als auch für Lieferanten – und das Feedback der Lieferanten positiv ist.

5. Wie unterstützt VERSO bei der Datenerhebung entlang der Lieferkette?

VERSO unterstützt auf verschiedenen Ebenen: Für Unternehmen ist es angesichts der vielen regulatorischen Anforderungen sehr anspruchsvoll, den Umfang der erforderlichen Informationen zu definieren. Noch dazu sind die Anforderungen dynamisch, fortlaufenden kommen neue Gesetze und Standards hinzu. Nachhaltigkeitsstandards befinden sich derzeit noch ganz am Anfang. Somit muss der Umfang der Datenabfrage kontinuierlich ergänzt oder angepasst werden. Der VERSO Supply Chain Hub erhält standardisierte Selbstauskünfte zu allen relevanten Nachhaltigkeitsanforderungen. Die Fragebögen werden automatisch versendet, Daten eingeholt und ausgewertet. Neben den Informationen, welche Nachhaltigeitsanforderungen ein Unternehmen erfüllt, unterstützt VERSO auch dabei, Transparenz in der vorgelagerten Lieferkette zu schaffen. Hier sind die Risiken mitunter am größten. Bezieht das Unternehmen Risiko-Rohstoffe, ist es unabdingbar, eine Transparenz für die Lieferketten der Rohstoffe zu schaffen.

6. Welche Chancen bietet nachhaltiges Lieferkettenmanagement, selbst wenn das eigene Unternehmen nicht vom LkSG betroffen ist?

Zunächst einmal werden Unternehmen, die nicht unter das LkSG fallen, mit hoher Wahrscheinlichkeit Reportingpflichten entsprechend der CSRD erfüllen müssen, die auch für kapitalmarktorientierte KMUs greift. Und auch das europäische Lieferkettengesetz greift für mehr Unternehmen als das LkSG. Doch ganz abgesehen davon, ob Unternehmen regulatorisch betroffen sind oder nicht, gibt es viele Gründe für nachhaltiges Lieferkettenmanagement: Die größte Chance sehe ich derzeit darin, sich im Wettbewerb zu differenzieren – gerade, weil Unternehmenskunden genauso wie Konsument:innen vermehrt darauf achten. Darüber hinaus hat die Krise gezeigt, dass Unternehmen mit einer nachhaltigen Beschaffung resilienter sind, also weniger Lieferausfälle hatten. Und mit steigenden CO2-Preisen und der geplanten „Carbon Border Tax“ (CBAM) werden Unternehmen, die bereits heute Klimaziele für die Lieferkette umsetzen, von deutlich geringeren Kostensteigerungen betroffen sein.

7. Inwiefern können sich Unternehmen mit VERSO zukunftssicher aufstellen, wenn es um Nachhaltigkeitsanforderungen im Bereich der Lieferkette geht?

Unser Versprechen an unsere Kunden ist, dass sich jetzt und in Zukunft alle Nachhaltigkeitsanforderungen an die Lieferkette mit VERSO abdecken lassen. Bereits heute deckt der VERSO Supply Chain Hub das Thema Sorgfaltspflichten wie es das LkSG erfordert genauso ab wie das Thema Klimaschutz und Erfassung von CO2-Fußabdrücken, Biodiversität oder einfach die Frage, wo bestimmte Rohstoffe herkommen. Damit bietet die Plattform die optimale Ausgangsbasis, um auch die Reporting-Anforderungen der CSRD, das EU-Lieferkettengesetz oder das EU-Gesetz zum Stopp von Entwaldung zu erfüllen. Und natürlich, um über regulatorische Anforderungen hinaus zu gehen und sich von Wettbewerbern zu differenzieren.

Praxisleitfaden LkSG Compliance

Erfahren Sie, wie Sie die Risikoanalyse laut LkSG effizient und entsprechend der rechtlichen Anforderungen umsetzen.

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Risikoanalyse nach LkSG: Das sagt das BAFA – Symbolbild von Frachtcontainern
11.10.2022

LkSG-Risikoanalyse: Was sagt die Handreichung des BAFA?

„Risiken ermitteln, gewichten und priorisieren – Handreichung zur Umsetzung einer Risikoanalyse nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes“, so lautet der Titel der sehnlichst erwarteten Handreichung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Im Fokus der Handreichung steht die Risikoanalyse der menschenrechtlichen und umweltbezogen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette.

Abstrakte, konkrete und anlassbezogene Risikoanalyse

Nach dem LkSG müssen Unternehmen nach § 4 LkSG ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einrichten, um menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen zu erkennen. Diese Risikoanalyse ist jährlich bzw. anlassbezogen durchzuführen (§ 5 LkSG Abs. 4).

In Bezug auf die regelmäßige Risikoanalyse führt das BAFA eine wichtige Unterscheidung ein:

Die abstrakte Risikoanalyse

Hier wird aufgrund vorhandener Stammdaten, Einkaufsvolumen und ggf. unter Einbezug von Risikodaten eine erste Priorisierung vorgenommen. Diese Risikoanalyse reicht allerdings alleine nicht aus, sondern ist durch die konkrete Risikoanalyse zu plausibilisieren.

Die konkrete Risikoanalyse

Hier werden die Ergebnisse der abstrakten Risikoanalyse plausibilisiert. Hierbei spielt der spezifische Kontext, das heißt auch individuelle Primärinformationen über die Lieferanten, eine wichtige Rolle. Risiken sollen gewichtet und priorisiert werden und so das Gefahrenpotenzial eingeschätzt werden. Hierbei spielen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Verletzung eine wichtige Rolle.

Die anlassbezogene Risikoanalyse

Des Weiteren ist anlassbezogen eine Risikoanalyse durchzuführen. Dies gilt entweder bei Veränderung der Geschäftstätigkeit oder bei substituierter Kenntnis von Verletzungen einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht bei einem oder mehreren mittelbaren Zulieferern.

Darüber hinaus enthält die Handreichung hilfreiche Informationen zu den Daten, die zur Beschaffungsstruktur erfasst werden sollten sowie im Anhang II einen Überblick über Umsetzungshilfen (Berichte und Leitfäden) für die Ermittlung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken.

Whitepaper:
Risikomanagement für Nachhaltigkeit in der Lieferkette

So setzen Sie die Anforderungen des Lieferkettengesetzes durch ­Digitalisierung und Kollaboration zukunftsfähig um!

Wie unterstützt VERSO die verschiedenen Risikoanalysen?

Sowohl für die abstrakte als auch für die konkrete Risikoanalyse sind eine Vielzahl von Daten effizient einzuholen und auszuwerten. Unsere Cloud Plattform unterstützt hier optimal.

Abstrakte Risikoanalyse: Wesentliche länderbasierte Risikoindizes sind in der VERSO Supply Chain Plattform integriert und können mittels einer Heat Map übersichtlich ausgewertet werden. So können Sie ihre Lieferantendaten zielgerichtet ergänzen.

Konkrete Risikoanalyse: Hier unterstützten wir im Kern, indem Sie Lieferanten mit abstrakten Risiken ganz einfach in die Überprüfung geben können, und mittels Selbstauskünften und Nachweisen eine Aussage zu den getroffenen Maßnahmen zur Risikominimierung erhalten. Die kritischen Lieferanten lassen sich dann anhand der geographischen Lage der Betriebsstätten und den verbundenen Länderrisiken und der Beschäftigtenzahl noch weiter priorisieren.

Anlassbezogene Risikoanalyse: Unser Lieferketten-Mapping ermöglicht die schnelle Überprüfung von Risiken bei substantiierter Kenntnis von Verstößen bei mittelbaren Zulieferern. Ergänzen Sie ihre Risikoanalyse zudem jederzeit für neue Geschäftsbereiche, in dem Sie neuen Lieferanten auf die Plattform einladen.


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Containerschiff als Symbolbild für Lieferketten
30.08.2021

Erklärung für das Lieferkettengesetz: Was Unternehmen beachten müssen

Nachhaltigkeitsaspekte beeinflussen immer stärker das Einkaufsverhalten der Kunden. Unternehmen müssen deswegen auch in ihrer Lieferkette auf Themen wie CO2-Reduktion und Einhaltung von Menschenrechten achten. Experte Klaus Wiesen gibt eine Erklärung, welche Unternehmen vom Lieferkettengesetz betroffen sind und was sie beachten müssen.

Für welche Unternehmen gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, kurz das Lieferkettengesetz? Und ab wann?

Das Gesetz gilt ab 2023 für Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland und für in Deutschland registrierte Unternehmen mit über 3000 Mitarbeitern. Ab 2024 liegt der Schwellenwert bei 1000 Mitarbeitern. Indirekt sind aber sehr viel mehr Unternehmen betroffen: Entweder als Zulieferer, der Anforderungen von unter das Gesetz fallende Kunden erfüllen muss, oder als Unternehmen, das in Sachen Nachhaltigkeitsstandards mit größeren Wettbewerbern mitziehen sollte.

Die neuen Sorgfaltspflichten beziehen sich auf verschiedene Ebenen der Lieferketten. Welche sind das?

Die Lieferkette bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Das Gesetz umfasst das Handeln des eigenen Geschäftsbereichs und das der unmittelbaren Zulieferer sowie in einigen Fällen auch der mittelbaren Zulieferer.

Ich empfehle Unternehmen aber, sich nicht in den Details des LkSG zu verlieren. Entscheidend ist es, jetzt ein robustes Risikomanagement in Einklang mit den UN Guiding Principles (UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte) aufzubauen, und so auch Anforderungen anderer nationaler Gesetze sowie des kommenden Gesetzes auf der EU-Ebene an die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht zu erfüllen.

Die neuen Sorgfaltspflichten beziehen sich auf verschiedene Ebenen der Lieferketten. Welche sind das?

Die Lieferkette bezieht sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Das Gesetz umfasst das Handeln des eigenen Geschäftsbereichs und das der unmittelbaren Zulieferer sowie in einigen Fällen auch der mittelbaren Zulieferer.

Ich empfehle Unternehmen aber, sich nicht in den Details des LkSG zu verlieren. Entscheidend ist es, jetzt ein robustes Risikomanagement in Einklang mit den UN Guiding Principles (UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte) aufzubauen, und so auch Anforderungen anderer nationaler Gesetze sowie des kommenden Gesetzes auf der EU-Ebene an die menschenrechtliche Sorgfaltspflicht zu erfüllen.

Die betroffenen Unternehmen müssen künftig eine Risikoanalyse ihrer Lieferkette vornehmen. Auf welche möglichen Missstände müssen sie dabei achten?

Unternehmen müssen in der Risikoanalyse menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken beachten. Menschenrechtliche Risiken können zum Beispiel Kinderarbeit, Zwangsarbeit oder missachteter Arbeitsschutz sein. Auf die Umwelt bezogen sind das beispielsweise die Verschmutzung von Luft oder Gewässern, aber auch das unsachgemäße Entsorgen von Abfällen.  

Mit welchen Konsequenzen müssen Unternehmen rechnen, wenn sie die neuen Regeln des Lieferkettengesetzes nicht (rechtzeitig) einhalten?

Verstößt ein Unternehmen gegen das Gesetz können je nach Schwere des Verstoßes Geldstrafen bis zu 8 Millionen Euro verhängt werden. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann die Strafe bis zu 2 Prozent des jährlichen Umsatzes betragen. Außerdem droht der Ausschluss von öffentlichen Auftragsvergaben.

Doch es geht um viel mehr, als nur Strafen zu vermeiden. Es droht der Verlust der Wettbewerbsfähigkeit, sollte Nachhaltigkeit nicht ernst genommen werden. Somit sollten Unternehmen das Gesetz als Chance sehen, sich jetzt für die Zukunft aufzustellen. 

 

Welchen Schritt sollten Unternehmen als Erstes machen, um die neuen Regeln ab Inkrafttreten einzuhalten?

Zunächst sollten die Verantwortlichkeiten im Unternehmen festgelegt werden. Das LkSG erfordert das Benennen einer oder eines Menschenrechtsbeauftragten. Doch ich empfehle, es nicht dabei zu belassen. Es gilt insbesondere, den Einkauf miteinzubeziehen und Prozesse für eine nachhaltige Beschaffung zu etablieren.

 

Auch auf europäischer Ebene wird über ein Lieferkettengesetz diskutiert. Müssen deutsche Unternehmen dann mit noch schärferen Regeln rechnen?

Ja, davon ist auszugehen. Das Thema Nachhaltigkeit in der Lieferkette wird aber nicht nur durch dieses Gesetz weiter an Bedeutung gewinnen. Der fortschreitende Klimawandel   erfordert die Dekarbonisierung von globalen Lieferketten, weshalb fast jedes Unternehmen tätig werden muss. Und wer Nachhaltigkeit in der Lieferkette adressiert, sollte sich nicht nur auf einen Nachhaltigkeitsaspekt beschränken.

Egal ob Klimaschutz oder menschenrechtliche Sorgfaltspflicht, es bedarf dafür zum einen klarer Prozesse und zum anderen Transparenz in der Vorlieferkette. Hat man diese Grundlagen erreicht, lassen sich alle Nachhaltigkeitsthemen proaktiv managen.

Consulting

Klaus Wiesen

Klaus Wiesen ist Head of Sustainable Supply Chains bei VERSO. Er war Mitgründer von sustainabill, das nun als Teil von VERSO unseren Kunden dabei hilft, Transparenz in Lieferketten zu bringen und so Risiken zu managen, Menschenrechte sicherzustellen und Klima-Emissionen zu verringern. Vor der Gründung von sustainabill war er Teamleiter beim Wuppertal Institut, einem international führenden Think Tank für anwendungsorientierte Nachhaltigkeitsforschung. Klaus Wiesen ist außerdem einer von neun Nachhaltigkeitsexpert:innen beim 12-Wochen-Programm der VERSO Academy.

Klaus Wiesen, Head of Sustainable Supply Chains bei VERSO

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