CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism einfach erklärt
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist Teil der EU-Klimastrategie und zielt darauf ab, CO2-Emissionen auch über die EU hinaus zu bepreisen. Der CBAM bringt neue Herausforderungen für den Einkauf und die Lieferkette. Lesen Sie in diesem Beitrag, was mit dem CBAM auf Sie zukommt und wie Sie ihn meistern!
Zum Einstieg: Was ist der CBAM?
CBAM („Carbon Border Adjustment Mechanism“ bzw. „CO2-Grenzausgleichssystem“) ist der offizielle Titel der neuen Verordnung EU 2023/956. Um den Hintergrund dieser Verordnung zu verstehen, gehen wir am besten ins Jahr 2005 zurück.
In diesem Jahr wurde der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) eingeführt; das europäische Instrument zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls. Um die gesteckten Klimaschutzziele tatsächlich zu erreichen, hat die EU das Emissionshandelssystem mehrmals angepasst – zuletzt 2021, im Rahmen des Fit-for-55-Pakets.
Mit einem Cap & Trade-System will das EU-ETS die Emissionen begrenzen. Für Unternehmen wird eine Obergrenze an Emissionen festgelegt, die sie ausstoßen dürfen. Reichen diese nicht aus, können Berechtigungen zugekauft werden.
Genau dadurch ergab sich in den vergangenen Jahren ein Problem. Um den strengen EU-Auflagen und den damit verbundenen Kosten zu entgehen, verlagerten einige Unternehmen ihre CO2-intensive Produktion in Länder mit keinen oder niedrigeren CO2-Preisen. Dieses Phänomen ist auch als „Carbon Leakage“ bzw. „Verlagerung von CO2-Emissionen“ bekannt. Dem will der CBAM nun entgegenwirken.
Nach Veröffentlichung am 17. August 2023 trat der CBAM am 1. Oktober 2023 offiziell in Kraft. Wer nun emissionsintensive Waren in die EU importiert, ist zum Kauf von ausgleichenden CBAM-Zertifikaten verpflichtet.
Der CBAM soll …
- bestehende Maßnahmen zur Emissionsminderung stärken,
- Unternehmen anregen, ihre Produktions-Emissionen zu reduzieren statt zu verlagern, und
- Unternehmen, die weiterhin in der EU produzieren, vor kostenbedingten Wettbewerbsnachteilen schützen
Welche Waren und Unternehmen betrifft der CBAM?
Vom CBAM sind zunächst alle Unternehmen betroffen, die besonders emissionsintensive Warengruppen in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Ländern importieren. Unter den CBAM fällt:
- Eisen und Stahl
- Zement
- Düngemittel
- Aluminium
- Wasserstoff
- Strom
Anhang I der CBAM-Verordnung listet im Detail die betroffenen KN-Codes auf – einfacher finden Sie diese aber auch in unserem kompakten CBAM-Factsheet.
Bis 2026 behält sich die EU vor, Regulatorik und Warengruppen anzupassen. Künftig wird der Anwendungsbereich also noch ausgeweitet werden. Bis 2030 sollen alle Produkte, die dem EU-Emissionshandel unterliegen, in den CBAM einbezogen sein.
Der neuen Regulatorik geht es sowohl um direkte Produktions-Emissionen als auch um indirekte Emissionen aus der Herstellung von Vorprodukten bzw. dem benötigten Strom.
Im Gegensatz zur kurz zuvor eingeführten CSRD unterscheidet der CO2-Grenzausgleichsmechanismus nicht nach Umsatz- und Mitarbeitendenzahlen. Das neue System ist damit Pflicht für fast alle Unternehmen im verarbeitenden und produzierenden Gewerbe, sofern diese eben aus Drittländern importieren
Wie funktioniert der CBAM?
CBAM-Verordnung: Zeitplan
Kommen wir jetzt von der Theorie zur Praxis. Nach Inkrafttreten am 1. Oktober 2023 begann zunächst eine Übergangsfrist. In diesem Zeitraum ist Ihr Unternehmen nur zum Reporting angehalten und muss quartalsweise aktualisierte Berichte zu den von Ihnen importieren Waren erstellen.
Hier ein kurzer Überblick zum Zeitplan vom CBAM und den entsprechenden Anforderungen:
- 17.08.2023: Veröffentlichung der CBAM-Durchführungsverordnung
- 01.10.2023: Inkrafttreten, Beginn der Übergangsphase mit quartalsweiser Berichtspflicht zu importierten CBAM-Waren
- 01.01.2024: Beginn der Berichtspflicht
- 01.07.2024: Pflicht zum Erfassen spezifischer Emissionsdaten
- 01.01.2025: Registrierungspflicht für CBAM-Anmelder:innen
- 01.01.2026: Beginn von Implementierungsphase und Zertifikatehandel
Das gehört in den CBAM-Bericht
Ab 01.10.2023 – Quartalsbericht, einzureichen bis 1 Monat nach Quartalsende
- Stammdaten Ihres Unternehmens
- CBAM-Accountnummer
- Anzahl und Art importierter Waren
- CBAM-relevante Treibhausgasemissionen (spezifisch, keine Standardwerte!)
- CO2-Ausgleichspreis im Herkunftsland
Ab 31.05.2026 – jährliche CBAM-Erklärung zum vorangegangenen Kalenderjahr, ab 2026
- Gesamtmenge importierter Waren
- Gesamtmenge grauer Emissionen jeder Warengruppe
- Gesamtanzahl der CBAM-Zertifikate, die den Grauemissionen zugeordnet sind – minus des im Ursprungsland entrichteten CO2-Preises
Emissions-Ausgleichspflicht und CBAM-Zertifikatehandel
Ab 01.01.2026 gilt: Alle Emissionen, die Ihr Unternehmen im Ursprungsland Ihrer Waren noch nicht ausgeglichen hat, sind jetzt zu über Zertifikate auszugleichen. Dazu benötigen Sie zuerst eine CBAM-Anmeldeberechtigung für die Niederlassung Ihres Unternehmens. Nur „zugelassene Anmelder“ sind ab 2026 berechtigt, Zertifikate zu erwerben und CBAM-Waren zu importieren.
Im Anschluss können Sie auf einer zentralen Plattform unbegrenzt die Zertifikate für Ihr Unternehmen kaufen. Der Preis der CBAM-Zertifikate richtet sich nach dem wöchentlichen Durchschnittspreis der EU-ETS-Zertifikate.
Grundsätzlich sollten Sie jederzeit ausreichend Zertifikate zur Verfügung haben, um mindestens 80 Prozent Ihrer importierten CBAM-Produkte auszugleichen. Den nötigen Ausgleich und die entsprechende Menge an Zertifikaten müssen Sie dabei selbst ermitteln.
CBAM-Zertifikate sind zwei Jahre gültig und können zurückgegeben werden.
FAQ zum CBAM
Wo reiche ich meine CBAM-Berichte ein?
Berichtspflichtige Anmelder reichen ihre Berichte vorerst im CBAM-Übergangsregister ein. Sie erreichen das Register über das Zoll-Portal.
Sieht der CBAM Sanktionen vor?
Ja. Bei Missachten sieht die CBAM-Verordnung „verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen“ vor. Bereits in der Übergangsphase sind Strafen in Höhe von 10 bis 50 Euro pro nicht gemeldeter Tonne CO2-Emissionen vorgesehen.
Mehr dazu in unserem Beitrag „Sanktionen bei Fehler in ESG-Reporting- und Umsetzung“.
Gibt es Schwellenwerte beim Import von CBAM-Produkten?
Ja. Die Berichtspflicht greift erst für Importe ab 150 Euro Zollwert pro Sendung. Abgesehen davon gilt der CBAM unabhängig.
Darf ich im CBAM-Bericht noch Standardwerte nutzen?
CBAM-meldepflichtige Unternehmen dürfen seit dem 31.07.2024 eigentlich nicht mehr auf Standard-Emissionswerte zurückgreifen. Fehlen Ihnen die Echtdaten noch immer – z.B., weil Ihre Lieferanten diese nicht bereitstellen – erlaubt die Deutsche Emissionshandelsstelle Standardwerte unter Umständen. Gehen Sie dazu wie folgt vor:
- Bilden Sie Ihr Vorgehen beim Ermitteln der Echtdaten ab
- Belegen Sie Ihre Bemühungen bzw. begründen Sie nachvollziehbar, dass Sie „alle zumutbaren Anstrengungen“ unternommen haben
- Nutzen Sie dazu das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister
- Im abgegebenen Bericht darf es ansonsten keine Unstimmigkeiten geben – also genau hinschauen!
Wie setze ich den CBAM am besten um?
Mit der CBAM-Regulatorik hat ihr Unternehmen wieder einiges vor sich. Was als sinnvoller und vor allem wichtiger Schritt für Umwelt und Wirtschaft gedacht ist, ist in der Praxis mit viel Bürokratie und Aufwand verbunden – vor allem beim Sammeln der vielen benötigten Daten. Hier kommt es auf eine enge Zusammenarbeit mit Ihren Lieferanten an.
Mit VERSO umgehen Sie das Datenchaos und bereiten Ihre Lieferkette optimal auf kommende CBAM-Anforderungen vor: Im CBAM-Modul des Supply Chain Hub erfassen Sie automatisiert und effizient alle Daten, die das neue CO2-Grenzausgleichssystem von Ihnen fordert – inklusive Nachweis Ihrer Bemühungen.
Jetzt in einer kostenlosen Demo anschauen, wie das funktioniert:
* Bei diesen Informationen handelt es sich um redaktionell zusammengefassten Content, der nicht als Rechtsberatung zu verstehen ist. VERSO übernimmt keine Haftung.
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