Die wichtigsten Fragen und Antworten zur EUDR
Die EU-Verordnung für entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) hat das Ziel, die fortschreitende Abholzung von Wäldern zu verhindern, um Biodiversität zu schützen und Treibhausgasemissionen zu senken. In diesem Beitrag beantworten wir Ihnen die wichtigsten Fragen rund um die EUDR.
Was ist die EUDR?
Nach den USA war Deutschland 2019 der weltweit größte Importeur für Rohkaffee. 2018 zählte Deutschland darüber hinaus zu den größten Importeuren von Rohkakao und war europäischer Spitzenreiter im Pro-Kopf-Verbrauch von Kakao. Weiten wir den Blick noch etwas aus. Die EU ist der zweitgrößte Importeur von Soja, von dem ein Großteil als Tierfutter verwendet wird. Und auch wenn der Import in einigen Bereichen (z.B. Tropenhölzer) sinkt, steht fest: Gemeinsam mit anderen einkommensstarken Ländern wie den USA und China ist Europa weltweit einer der größten Importeure von Rohstoffen und Waren, die die globale Entwaldung vorantreiben.
In den letzten 30 Jahren haben wir weltweit eine Waldfläche verloren, die insgesamt größer als die Europäische Union ist. Waldschädigung und Entwaldung schreiten trotzdem noch mit enormer Geschwindigkeit voran, was die Erderwärmung und den Verlust der biologischen Vielfalt nur noch verstärkt.
Doch das Wachstum von Wohlstand und Wirtschaft kann nicht endlos auf dem Rücken der Umwelt ausgebaut werden. Bereits 2013 hatte die EU deshalb mit der EU-Holzhandelsverordnung EUTR (in der deutschen Umsetzung das Holzhandels-Sicherungsgesetz HolzSiG) der Entwaldung einen ersten Riegel vorgeschoben. Standards und Durchsetzung der EUTR wurden jedoch immer wieder als schwach kritisiert.
Im Rahmen des Green Deal verschärft die EU mit der EUDR jetzt ihre Maßnahmen. Schon bald ist die Ersteinführung, das Inverkehrbringen/Bereitstellen auf dem EU-Binnenmarkt sowie der Export bestimmter Waren verboten, für die seit Anfang 2021 Wälder gerodet oder Wald-Ökosysteme beschädigt wurden. Egal, ob dieser Wald nun in Thüringen, in Rumänien oder in Brasilien steht.
Wann tritt die EUDR in Kraft?
Die EUDR soll ab 30.12.2025 für erste Unternehmen Anwendung finden. Der Geltungsbereich wird dann ähnlich wie bei CSRD und CSDDD schrittweise ausgeweitet.
Ab 30.12.2025: Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen (Große und mittlere Unternehmen – in der EUDR als „Nicht-KMU“ bezeichnet):
- > 50 Mitarbeitende
- > 10 Mio. € Umsatz
- > 5 Mio. € Bilanzsumme
Ab 30.06.2026: Unternehmen, die mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen (Kleine und Kleinstunternehmen – in der EUDR als „KMU“ bezeichnet):
- < 50 Mitarbeitende
- < 10 Mio. € Umsatz
- < 5 Mio. € Bilanzsumme
Aktuell hat die EU-Kommission eine Verschiebung der EUDR um ein Jahr vorgeschlagen. Mitgliedsstaaten und EU-Parlament müssen allerdings noch zustimmen.
Wer ist von der EUDR betroffen?
Die EUDR ist produktbasiert. Betroffen ist jedes Unternehmen, das Produkte oder Rohstoffe handelt, die in den Anwendungsbereich der EUDR fallen. Betroffene Unternehmen werden unterschieden nach:
- Marktteilnehmer: Unternehmen, die relevante Erzeugnisse erstmalig in den Unionsmarkt importieren oder von dort exportieren
- Händler: Unternehmen, die relevante Erzeugnisse auf dem Unionsmarkt bereitstellen
Welche Produkte fallen unter die EUDR?
Die neue Entwaldungsverordnung betrifft die folgenden Rohstoffe sowie Erzeugnisse, die unter Verwendung dieser Rohstoffe hergestellt wurden:
- Holz
- Palmöl
- Kaffee
- Kakao
- Rind
- Soja
- Kautschuk
Sie sieht dabei keine Schwellen- oder Volumenwerte vor. Zukünftig soll die Liste der betroffenen Rohstoffe übrigens noch erweitert werden.
Welche Bedingungen müssen Produkte nach der EUDR erfüllen?
Import, Handel und Export der genannten Rohstoffe und ihrer Folgeprodukte auf dem EU-Binnenmarkt sind mit Beginn der Anwendungsphase nur erlaubt, wenn diese drei Bedingungen erfüllt sind:
- Entwaldungsfreiheit:Die Erzeugnisse wurden hergestellt, ohne dass dafür nach dem 31.12.2020 natürlicher Wald in Landwirtschaftsflächen oder Baumplantagen umgewandelt wurde. Das gilt auch, wenn die Entwaldung im Ursprungsland als legal galt!
- Erzeugung gemäß den einschlägigen Rechten des Ursprungslands: Hier geht es sowohl um Umweltschutz- als auch um Menschenrechte. Artenschutzmaßnahmen, Antikorruptionsmaßnahmen, Arbeitsrechte, die UN-Deklaration der Rechte indigener Völker, Handelsrecht usw. wurden eingehalten.
- Sorgfaltserklärung liegt vor:Für das Produkt wurde eine Risikobewertung durchgeführt, die Sorgfaltspflichten wurden gewahrt und es liegt kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko der Entwaldung vor.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, es gibt bei der EUDR einige Ausnahmen:
- 100-prozentige Recyclingwaren, d.h. Waren aus Rohstoffen/Folgeprodukten, deren Lebenszyklus ohnehin schon abgeschlossen ist
- Verpackungsmaterialien, die allein zum Unterstützen, Schützen oder Tragen von Waren dienen
- Bedienungsanleitungen
- Bambusprodukte
Ausgenommen von der EUDR sind außerdem Produkte, die vor dem Inkrafttreten der EUDR am 29.06.2023 erzeugt wurden. Das gilt jedoch nicht für Holz-Produkte, da diese bislang unter die EUTR fielen.
Welche Anforderungen stellt die EUDR an mein Unternehmen?
Unternehmen, die einen Rohstoff oder ein Folgeprodukt als erste auf den Markt bringen („Marktteilnehmer“), müssen nach der neuen Entwaldungsverordnung eine Risikobewertung durchführen, Risiken mindern und über das EU-System „Traces“ eine Sorgfaltserklärung abgeben. Auf die Referenznummern der Sorgfaltserklärung können sich dann u.U. die Händler berufen, die die Rohstoffe oder Waren nachgelagert auf dem Unionsmarkt handeln bzw. weiterverarbeiten.
Fehlt die Sorgfaltserklärung, müssen die Händler sie natürlich selbst bereitstellen. Große Händler müssen darüber hinaus die erfolgte Risikobewertung stichprobenartig verifizieren. Weiterhin bringt die EUDR eine Dokumentations- und Berichtspflicht.
Da die Entwaldungsrichtlinie außerdem Händler und Marktteilnehmer noch nach „KMU“ und „Nicht-KMU“ unterscheidet, gibt es auch hier noch eine Abstufung: KMU (nach der EU-Richtlinie) wird die Umsetzung durch einen schmaleren Pflichtenkatalog vereinfacht. Sie müssen u.a. weniger Informationen über ihre vor- und nachgelagerte Lieferkette bereitstellen und keinen öffentlichen EUDR-Bericht einreichen.
Achtung: Für die Kategorisierung des Pflichtenumfangs zieht die EUDR andere Werte heran! Nicht-KMU sind demnach Unternehmen, die zwei dieser drei Schwellenwerte überschreiten:
- > 250 Mitarbeitende
- > 50 Mio. € Jahresumsatz
- > 25 Mio. € Bilanzsumme
Prüfen Sie also genau, in welche Kategorien Ihr Unternehmen fällt und welche Pflichten damit konkret auf Sie zukommen.
Die Anforderungen der EUDR – Schritt für Schritt
1. Daten sammeln
Verschaffen Sie sich einen genauen Überblick über Ihre Waren und Rohstoffe. Hier sind unter anderem Informationen wie genaue Beschreibungen, Mengenangaben, Lieferanten und Herkunftsländer gefordert. Außerdem verlangt die EUDR eine Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die betroffenen Rohstoffe hergestellt wurden – inklusive Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung. Nicht nur zukünftig, sondern auch rückwirkend bis 31.12.2020. So soll sichergestellt werden, dass auf dem jeweiligen Grundstück wirklich keine Entwaldung mehr stattgefunden hat. Beschaffen Sie sich außerdem einen Nachweis, dass im Ursprungsland sämtliche Rechte gewahrt bleiben.
2. Risikobewertung durchführen
Ziel ist eine Bewertung des Entwaldungsrisikos neu eingebrachter Produkte und Rohstoffe. Kriterien zur Risikobewertung sind z.B. das Ursprungsland, die Entwaldungsdynamik in diesem Land, die politische/soziale Lage oder die Komplexität der Lieferkette des einführenden Unternehmens. Die EU stellt dafür ein Benchmarking-System bereit, das Erzeugerländer nach Risikoklassen kategorisiert. Nur Produkte mit keinem oder vernachlässigbarem Risiko dürfen laut EUDR auf dem EU-Binnenmarkt gehandelt werden.
3. Risiken mindern
Haben Sie Risiken in Ihrer Lieferkette erkannt, sind diese nun weitestgehend zu reduzieren. Entwickeln Sie gemeinsam mit Ihren Lieferanten einen neuen Verhaltenskodex sowie anpassungsfähige Strategien und Kontrollmaßnahmen. Prüfen Sie die Einhaltung, z.B. durch Lieferantenaudits oder das Anfordern zusätzlicher Unterlagen.
4. Dokumentieren und berichten
Viertens bringt die EUDR auch eine interne Dokumentationspflicht sowie eine Berichtspflicht. Pro Charge betroffener Waren ist eine Sorgfaltspflichtenerklärung bzw. eine Bestätigung der EUDR-Konformität beizulegen, die der Zoll risikobasiert kontrolliert.
Außer „KMU“ sind darüber hinaus alle Unternehmen zur öffentlichen Berichterstattung über Risikobewertung, Sorgfaltsprozess und ergriffene Maßnahmen verpflichtet. Fällt Ihr Unternehmen unter die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), können Sie die EUDR-Berichterstattung über den CSRD-Bericht abwickeln.
Sieht die EUDR Sanktionen vor?
Ja. Geplante Sanktionen umfassen u.a.:
- Abschöpfung von Gewinnen, die durch die Nichtbeachtung der EUDR unrechtmäßig erzielt wurden
- Bußgelder im Verhältnis zu Waldschaden und Warenwert, mindestens jedoch 4 % des Jahresumsatzes
- Beschlagnahmung von Waren bzw. Erzeugnissen
- Vorübergehende Einfuhrverbote
- Ausschluss von öffentlichen Mitteln und öffentlichen Ausschreibungen
- Naming and Shaming
Mehr dazu in unserem Beitrag „Sanktionen bei Fehler in ESG-Reporting- und Umsetzung“.
Wie setze ich die EUDR am besten um?
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* Bei diesen Informationen handelt es sich um redaktionell zusammengefassten Content, der nicht als Rechtsberatung zu verstehen ist. VERSO übernimmt keine Haftung.
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