Kickstart LkSG – Darauf kommt es an
Zum 1. Januar 2023 ist das LkSG in Kraft getreten. Wir haben Ihnen die aktuellen Informationen zum Gesetz zusammengefasst.
Zum 1. Januar 2023 ist das viel diskutierte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für Unternehmen in Kraft getreten. Neben der Klärung einiger grundlegender Fragen, um sich auf das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz einzustellen, gilt es, über wichtige Neuerungen informiert zu bleiben. Wir haben die aktuellen Informationen zum Gesetz zusammengefasst.
Wichtige Fristen für die Einhaltung des Gesetzes
Bis wann müssen die Sorgfaltspflichten erfüllt sein?
Unternehmen, die seit dem 1. Januar 2023 unter das Lieferkettengesetz fallen, müssen noch nicht alle Sorgfaltspflichten vollumfänglich erfüllt haben. Allein die Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements muss bereits festgelegt und der Beschwerdemechanismus eingerichtet sein. Alle übrigen Pflichten sind erst im Verlauf des ersten Prüfjahres umzusetzen. Hat Ihr Unternehmen weniger als 3.000 und mehr als 1.000 Mitarbeitende an deutschen Standorten, fällt es erst ab 1. Januar 2024 unter das Gesetz.
Ab wann gilt die Berichtspflicht?
Für alle Berichte, die zwischen 1. Januar 2023 und 1. Juni 2024 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen und auf der Internetseite der Unternehmen zu veröffentlichen sind, gilt Folgendes: Das BAFA wird erst zum Stichtag 1. Januar 2025 das Vorliegen der Berichte beim BAFA sowie deren Veröffentlichungen nachprüfen.
Weitere Informationen und detaillierte Antworten liefert das BMAS.
Wie ist der Begriff „Angemessenheit“ auszulegen?
Zudem hat das BAFA das vom Lieferkettengesetz vorgegebene Prinzip der Angemessenheit im Zuge einer neuen Handreichung näher erläutert. Demnach sind Unternehmen grundsätzlich dazu verpflichtet, Sorgfaltspflichten innerhalb ihrer Lieferketten in (für sie) angemessener Weise zu beachten, um menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen, sie zu minimieren oder zu beenden. Damit wird das Ziel verfolgt, jedem Unternehmen den notwendigen Ermessens- und Handlungsspielraum für das Wie in Bezug auf die Umsetzung der Sorgfaltspflichten zu ermöglichen.
Unternehmen müssen laut LkSG nicht garantieren, dass ihre gesamte Lieferkette völlig frei von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden sind. Vielmehr müssen Sie sicherstellen, dass sie die nach ihrer individuellen Geschäftstätigkeit angemessenen Maßnahmen ergreifen, um mögliche Risiken zu erkennen und anzugehen. Die Sorgfaltspflichten des LkSG begründen somit eine Bemühungspflicht für Unternehmen. Sollte es jedoch zu einem Verstoß im inländischen Geschäftsbereich kommen, ist unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Hier reicht die Bemühungspflicht allein nicht aus.
Wonach richtet sich die Einschätzung der Angemessenheit?
Gemäß LkSG § 3 Abs. 2 richtet sich die Angemessenheit eines Handelns, das den Sorgfaltspflichten entspricht nach folgenden Kriterien:
- Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens
- Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher eines menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risikos oder der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht
- Typischerweise zu erwartende Schwere der Verletzung, die Umkehrbarkeit der Verletzung und die Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht
- Art des Verursachungsbeitrages des Unternehmens zu dem menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiko oder zu der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht
Für diese Kriterien der Angemessenheit gibt es keine festgeschriebene Reihenfolge. Vielmehr müssen Unternehmen gemessen an ihren individuellen Risiken und Verletzungen fortlaufend entscheiden, wie und welcher Reihenfolge sie diese angehen.
Dabei steht das Prinzip der Angemessenheit eng mit dem der Wirksamkeit in Verbindung. Demnach dürfen Unternehmen nur aus wirksamen Maßnahmen eine angemessene Auswahl treffen.
Wonach richtet sich die Einschätzung des Anfälligkeitsrisikos?
Grundsätzlich gilt: Je anfälliger die Geschäftstätigkeit bzw. die Lieferkettenstruktur eines Unternehmens für menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken ist, desto größere Anstrengungen können diesem Unternehmen zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung dieser Verletzungen zugemutet werden. Dabei gelten die im Folgenden beispielhaft genannten Faktoren zur Einschätzung des jeweiligen Anfälligkeitsrisikos:
- Tätigkeit in oder Beschaffung aus Risko behafteten Ländern
- Tätigkeit in oder Zugehörigkeit zu einem Risiko behafteten Sektor
- Kontakt mit Konfliktrohstoffen
- Einsatz gefährlicher Maschinen und/oder Chemikalien
- Hoher Anteil an geringqualifizierter, manueller Arbeit
Was ist bei der Risikoanalyse zu beachten?
Zusätzlich sind Unternehmen zu einer angemessenen Risikoanalyse verpflichtet. In diesem Fall steuern die Kriterien der Angemessenheit die unterschiedliche Intensität der Ermittlungsbemühungen. Auch hier lässt sich verallgemeinert sagen, dass bei hochrisikobehafteten Zulieferern eine entsprechend intensivere Risikoermittlung stattzufinden hat. Dabei ist es selbstverständlich unzulässig, die Risikoanalyse lediglich auf Akteure zu beschränken, auf die direktes Einflussvermögen besteht. Mehr zur Risikoanalyse erfahren Sie in unserem Praxisleitfaden LkSG Compliance.
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* Bei diesen Informationen handelt es sich um redaktionell zusammengefassten Content, der nicht als Rechtsberatung zu verstehen ist. VERSO übernimmt keine Haftung.
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