Update LkSG und CSDDD - die wichtigsten Änderungen
10.10.2024

Update zu LkSG und CSDDD: Die wichtigsten Änderungen

Die neue EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD stellt im Vergleich zum deutschen Lieferkettengesetz LkSG neue Anforderungen an Unternehmen. Um die europäische Regelung mit den nationalen Vorschriften in Einklang zu bringen, sind Anpassungen unvermeidlich. In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, worauf Sie vorbereitet sein sollten, und geben Ihnen Handlungsempfehlungen.

Einführung in die CSDDD

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten. Ziel der EU-Lieferkettenrichtlinie ist es, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in Unternehmen EU-weit zu vereinheitlichen. Unternehmen in der EU müssen entlang ihrer gesamten Lieferkette potenzielle Risiken identifizieren und gezielte Maßnahmen ergreifen, um diese zu minimieren – insbesondere bei Hochrisiko-Lieferanten. Im Vergleich zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) geht die CSDDD noch weiter und umfasst zusätzliche soziale und ökologische Aspekte, die bisher nicht im Fokus standen.

Inhalt dieses Blogbeitrags:

  • Vergleich zwischen CSDDD und LkSG
  • Geplante Anpassungen des LkSG in Deutschland
  • Handlungsempfehlungen für Unternehmen

Vergleich zwischen LkSG und CSDDD

Obwohl das deutsche LkSG und die europäische CSDDD ähnliche Ziele verfolgen, gibt es wichtige Unterschiede in ihren Anforderungen.

Zunächst betrifft das die Reichweite der Due-Diligence-Verpflichtungen. Beide Regularien verwenden einen risikobasierten Ansatz. Während das LkSG aber vor allem auf direkte Lieferanten fokussiert ist, fordert die CSDDD eine Betrachtung der gesamten Lieferkette. Bei Hochrisiko-Lieferanten bedarf es einer vertieften Analyse.

Außerdem deckt die CSDDD einen breiteren Bereich an Themen ab. Die europäische Richtlinie umfasst neben den 13 aus dem LkSG bekannten Risikokategorien zusätzliche soziale und ökologische Themen.

Unterschiede gibt es auch beim Geltungsbereich:

LkSG

  • Seit 2024: Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten

CSDDD

  • EU-Unternehmen
    • Ab 2027: mit mehr als 5000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 1500 Millionen Euro
    • Ab 2028: mit mehr als 3000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 900 Millionen Euro
    • Ab 2029: mit mehr als 1000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro
  • Nicht-EU-Unternehmen:
    • mit einem Nettoumsatz von über 450 Millionen Euro in der EU generiert
Geltungsbereich LkSG und CSDDD

Schließlich sieht die CSDDD auch zivilrechtliche Haftungen vor, die im LkSG nicht enthalten sind. Betroffenen Unternehmen drohen also rechtlichen Konsequenzen, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten nicht nachkommen. 

Die CSDDD und die Anpassung des LkSG

Da die Anforderungen der CSDDD über die des LkSG hinausgehen, ist eine Anpassung des deutschen Gesetzes unvermeidlich. Die Bundesregierung hat in ihrer Wachstumsinitiative angekündigt, das Lieferkettengesetz möglichst bürokratiearm an die neuen europäischen Regelungen anzupassen. Wie genau diese Anpassungen aussehen werden, ist allerdings noch offen.

Ein zentrales Thema ist der Geltungsbereich, da in Deutschland aktuell mehr Unternehmen vom LkSG betroffen sind als in der CSDDD vorgesehen. Es wurde diskutiert, ob die deutsche Regierung den Anwendungsbereich des LkSG ändern kann. Jedoch hindert der Wortlaut der CSDDD die EU-Mitgliedstaaten ausdrücklich daran, den Geltungsbereich bestehender nationaler Gesetze zu verringern. Wie die Bundesregierung mit diesem Konflikt umgehen wird, bleibt abzuwarten.

Die Bundesregierung plant zudem ein Sofortprogramm für untergesetzliche Maßnahmen, das Unternehmen entlasten und ihnen bei der praktischen Umsetzung des LkSG helfen soll. Dieses Programm, das im September 2024 eingeführt wurde, enthält Maßnahmen, die kurzfristig durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) operationalisiert werden können, um eine praxisnahe Anwendung der Vorgaben zu ermöglichen.

Eine weitere Anpassung, die bereits konkret geplant ist, betrifft die Berichtspflichten. Um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden, sollen Unternehmen, die sowohl unter die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) als auch unter das LkSG fallen, ein Wahlrecht erhalten. Sie können entweder den CSRD-konformen Nachhaltigkeitsbericht oder den BAFA-Fragebogen für das LkSG nutzen. Allerdings gibt es Unterschiede zwischen den beiden Berichtsanforderungen: Der CSRD-Bericht deckt nicht alle Details ab, die im BAFA-Fragebogen verlangt werden. Unternehmen, die sich für den CSRD-Bericht entscheiden, sollten daher auf mögliche Nachfragen des BAFA vorbereitet sein und eine umfassende Dokumentation ihrer Sorgfaltspflichten intern sicherstellen.

Umsetzung des LkSG: Empfehlungen für Unternehmen

Was bedeuten die Anpassungen des deutschen LkSG für Sie und Ihr Unternehmen. Wir haben Handlungsempfehlungen zusammengestellt:

1. Informiert bleiben

Die regulatorischen Anforderungen entwickeln sich stetig weiter. Es ist wichtig, dass Sie über Neuerungen im Rahmen des LkSG und der CSDDD informiert bleiben, um rechtzeitig auf Änderungen reagieren zu können. Dazu bietet sich unser VERSO-Blog an und folgen Sie uns auf LinkedIn.

2. Bestehende Prozesse fortsetzen

Auch wenn einige Anpassungen des LkSG noch in der Diskussion sind, sollten Sie Ihre bisherigen Maßnahmen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette fortsetzen. So stellen Sie sicher, dass Sie auf zukünftige Anforderungen vorbereitet sind.

3. Sorgfaltspflichten etablieren

Unabhängig von gesetzlichen Vorgaben lohnt es sich, wirksame Sorgfaltspflichten zu etablieren. Diese helfen Ihnen, resilientere Lieferketten aufzubauen, eng mit Geschäftspartnern zusammenzuarbeiten und langfristig die soziale Akzeptanz für Ihr Handeln zu sichern. Zudem stärken Sie Ihre Marke und tragen positiv zum Schutz von Menschen und der Umwelt bei.

4. CSRD beachten

Fällt Ihr Unternehmen unter die CSRD, müssen Sie – unabhängig von den Änderungen des LkSG – eine menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung durchführen. Stellen Sie sicher, dass Ihre Berichterstattung diese Anforderungen erfüllt und Sie ausreichend Daten zur Verfügung haben, um transparent und umfassend zu berichten.

Unterstützung durch VERSO bei der Umsetzung von LkSG, CSDDD und CSRD

Die Umsetzung von LkSG und CSDDD stellt viele Unternehmen vor Herausforderungen. Der VERSO Supply Chain Hub bietet eine umfassende Lösung, um diese Anforderungen effizient zu bewältigen. Die Plattform ermöglicht eine automatisierte Risikoanalyse der gesamten Lieferantenbasis, unterstützt das Einholen von Self-Assessments und sorgt für die Transparenz entlang der gesamten Lieferkette. Unternehmen können damit sowohl den Vorgaben des LkSG als auch der CSDDD nachkommen. Mit dem ESG Hub bietet VERSO darüber hinaus die Möglichkeit, CSRD-konforme Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen.

* Bei diesen Informationen handelt es sich um redaktionell zusammengefassten Content, der nicht als Rechtsberatung zu verstehen ist. VERSO übernimmt keine Haftung. 

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